ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel II
GARANTIEN UND ENTSCHÄDIGUNG BEI DEN REISEN IM INTERESSE DER ARBEIT UND DES TRANSFERS AN EINEN ANDEREN ORT
Artikel   174 Reisen für die Arbeit

(1) Reisen im Interesse der Arbeit bedeutet die Delegation des Arbeitnehmers gemäß der Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers für einen bestimmten Zeitraum zur Erfüllung von Arbeitspflichten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes.

(2) Geschäftsreisen von Mitarbeitern, deren ständige Tätigkeit mobil oder ambulant ist, sowie die Durchführung von Erkundungs-, geodätischen und topographischen Arbeiten vor Ort gelten nicht als Reisen im Interesse der Arbeit, wenn der Arbeitgeber den erforderlichen Dienstleistungstransport gewährt.

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Artikel   175 Garantien bei den Reisen im Interesse der Arbeit

Für Arbeitnehmer, die zur Arbeit reisen, wird die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (Funktion) und des Durchschnittsgehalts sowie die Entschädigung für Ausgaben im Zusammenhang mit Arbeitsreisen garantiert.

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Artikel   176 Ausgleich von Ausgaben im Zusammenhang mit Arbeitsreisen

(1) Im Falle von Reisen im Interesse der Arbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zu entschädigen:

a) Reisekosten für Hin- und Rückfahrten;

b) Unterkunftskosten;

c) Tagegeld;

d) sonstige Reisekosten.

(2) Die Art und Höhe des Ausgleichs von Reisekosten im Interesse der Dienstleistung wird von der Regierung genehmigt. Einheiten mit finanzieller Autonomie können im Tarifvertrag erhöhte Beträge dieser Entschädigung festlegen.

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Artikel   177 Entschädigung von Ausgaben im Falle der Übertragung auf die Arbeit an einem anderen Ort

(1) Bei der Übertragung des Arbeitnehmers auf der Grundlage einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an einen anderen Ort ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn zu entschädigen:

a) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Umzug des Arbeitnehmers und seiner Familienmitglieder an einen anderen Ort (außer in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Transport dieser Personen und ihres Eigentums sicherstellt);

b) Kosten der Festlegung am neuen Wohnort.

(2) Die spezifischen Beträge des Ausgleichs für die in Absatz (1) genannten Ausgaben wird durch die Vereinbarung der Parteien des individuellen Arbeitsvertrags bestimmt, darf jedoch nicht niedriger sein als die von der Regierung festgelegten.

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