ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel V
KUMULIERTE LEISTUNG
Artikel   267 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die kumulierte Arbeit stellt neben der Grundarbeit die Erfüllung einer anderen unbefristeten oder befristeten Arbeit außerhalb der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer dar, die auf einem individuellen Arbeitsvertrag beruht.

(2) Einzelarbeitsverträge können mit einem oder mehreren Arbeitgebern geschlossen werden, wenn dies nicht gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Kumulationsarbeiten können sowohl innerhalb derselben Einheit als auch in anderen Einheiten durchgeführt werden.

(4) Für den Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags durch Kumulierung ist die Zustimmung des Arbeitgebers aus der Grundbeschäftigung nicht erforderlich.

(5) Im individuellen Arbeitsvertrag ist zwingend anzugeben, dass die jeweilige Arbeit durch Kumulierung ausgeführt wird.

(6) Die durch Kumulierung beschäftigten Mitarbeiter erhalten die gleichen Rechte und Garantien wie die anderen Mitarbeiter der jeweiligen Einheit.

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Artikel   268 Besonderheiten der Arbeit durch Kumulierung bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern

Die Besonderheiten der kumulierten Arbeit für einige Kategorien von Arbeitnehmern (Arbeitnehmer, Lehrer, medizinisches und pharmazeutisches Personal, Forschungs- und Entwicklungspersonal, Mitarbeiter in Kultur, Kunst, Sport usw.) werden von der Regierung nach Rücksprache mit Arbeitgebern und Gewerkschaften festgelegt.

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Artikel   269 Arbeitsbeschränkung durch Kumulierung

Arbeitgeber können im Einvernehmen mit Arbeitnehmervertretern bestimmte Einschränkungen der Arbeitsleistung durch Kumulierung nur für Arbeitnehmer mit bestimmten Berufen, Fachgebieten und Funktionen mit besonderen Arbeitsbedingungen und -regelungen vorsehen, deren Arbeit durch Kumulierung die Gesundheit oder Sicherheit des Herstellungsprozesses gefährden könnte.

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Artikel   270 Die Dokumente, die bei Abschluss des einzelnen Arbeitsvertrags durch Kumulierung vorgelegt werden

(1) Die Person, die bei einer anderen Einheit kumuliert beschäftigt ist, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Personalausweis oder einen anderen Personalausweis vorzulegen.

(2) Bei Einstellung durch Kumulierung in einer Position oder einem Beruf, der besondere Kenntnisse erfordert, hat der Arbeitgeber das Recht, von der jeweiligen Person die Vorlage des Diploms oder eines anderen Dokuments zu verlangen, das das Studium oder die Berufsausbildung bescheinigt, und bei Einstellung für Jobs mit Schwierigkeiten, schädlich und/oder gefährlich Arbeitsbedingungen - und das ärztliche Attest. 

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Artikel   271 Dauer der Arbeitszeit und Ruhezeit bei der Arbeit durch Kumulierung

Die konkrete Dauer der Arbeitszeit und der Ruhezeit am Arbeitsplatz durch die Kumulierung wird im individuellen Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Kodex (Titel IV) und anderer normativer Rechtsakte festgelegt.

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Artikel   272 Jährlicher Ruheurlaub von Arbeitnehmern, die ihre Arbeit durch Kumulierung verrichten

(1) Die Arbeitnehmer, die eine kumulierte Arbeit verrichten, erhalten einen jährlichen Ruheurlaub, der entsprechend der kumulierten Funktion oder Spezialität gezahlt wird und gleichzeitig mit dem jährlichen Ruheurlaub vom Basisarbeitsplatz gewährt wird.

(2) Der Urlaub für kumulative Arbeit wird entsprechend der für die jeweilige Position oder Fachrichtung in der Einheit festgelegten Dauer gewährt, unabhängig von der Dauer des Urlaubs am Basisarbeitsplatz. Der Arbeitnehmer profitiert von einem zusätzlichen unbezahlten Urlaub, wenn die Dauer des Urlaubs bei der Arbeit durch Kumulierung und bei der Grundbeschäftigung unterschiedlich ist.

(3) Die Zahlung des Urlaubsgeldes oder der Entschädigung für den nicht genutzten Urlaub erfolgt ausgehend vom Durchschnittsgehalt für die kumulierte Position oder Spezialität, das auf die von der Regierung festgelegte Weise festgelegt wird.

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Artikel   273 Zusätzliche Gründe für die Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags mit Arbeitnehmern, die Arbeiten durch Kumulierung ausführen

Zusätzlich zu den allgemeinen Gründen für die Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags kann der mit dem Arbeitnehmer, der die Arbeit durch Kumulierung verrichtet, geschlossene Vertrag auch im Falle des Abschlusses eines individuellen Arbeitsvertrags mit einer anderen Person, die den Beruf, das Fachgebiet oder die Funktion als Beruf, Spezial- oder Grundfunktion ausübt, gekündigt werden (Art. 86 Abs. 1, Punkt s)).

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Artikel   274 Die Entschädigung für die Entlassung des durch Kumulierung beschäftigten Arbeitnehmers

Bei Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags mit dem durch Kumulierung beschäftigten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Liquidation der Einheit, mit der Reduzierung der Anzahl oder des Personals oder im Falle des Abschlusses eines individuellen Arbeitsvertrags mit einer anderen Person, die diesen Beruf (Funktion) als Beruf (Grundfunktion) ausüben wird,  erhält er eine Abfindung in Höhe seines durchschnittlichen Monatsgehalts.

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