ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel VI
ARBEIT VON MITARBEITERN MIT INDIVIDUELLEM ARBEITSVERTRAG FÜR EINEN ZEITRAUM VON BIS ZU 2 MONATEN
Artikel   275 Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags für einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten

Der Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags für einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten erfolgt in den in Art. 55, Punkt b) und in der durch diesen Kodex und andere normative Handlungen festgelegten Weise.

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Artikel   276 Anziehungskraft, an Ruhetagen und arbeitsfreien Feiertagen zu arbeiten

(1) Arbeitnehmer, die einen individuellen Arbeitsvertrag über einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten abgeschlossen haben, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung an Ruhetagen und arbeitsfreien Feiertagen arbeiten.

(2) Die Vergütung der an Ruhetagen und arbeitsfreien Feiertagen geleisteten Arbeit erfolgt nach Art. 158.

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Artikel   277 Urlaubsgeld

(1) Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Vertrages im Zusammenhang mit dem Ablauf seiner Laufzeit einen individuellen Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten abgeschlossen haben, erhalten eine Zulage für nicht genutzte Urlaubstage.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Methode zur Berechnung des Urlaubsgeldes wird von der Regierung festgelegt.

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Artikel   278 Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Ein Arbeitnehmer, der einen Einzelarbeitsvertrag mit einer Laufzeit von bis zu 2 Monaten abgeschlossen hat, hat das Recht, diesen vor Ablauf der Laufzeit mit einer Frist von mindestens 3 Kalendertagen schriftlich zu kündigen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags in Verbindung mit dem Ablauf der Frist mindestens 3 Kalendertage im Voraus durch eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss), durch Unterschrift oder auf eine andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, mitzuteilen.

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