ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel XIV
ARBEIT VON MITARBEITERN, DIE DURCH EINEN INDIVIDUELLEN ARBEITSVERTRAG FÜR DIE DAUER EINER BESTIMMTEN ARBEITSLEISTUNG EINGESTELLT WURDEN
Artikel   312 Individueller Arbeitsvertrag für die Dauer einer bestimmten Arbeitsleistung

(1) Durch den Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrages für die Dauer einer bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet sich der Arbeitnehmer, für den Arbeitgeber die im Vertrag festgelegte Arbeit entsprechend einem bestimmten Beruf, einer bestimmten Spezialisierung, einer bestimmten Qualifikation zu verrichten und während der Dauer der Arbeitsleistung eine monatliche Vergütung in Form eines Gehalts zu erhalten.

(2) Ein individueller Arbeitsvertrag für einen bestimmten Arbeitszeitraum wird in den Fällen abgeschlossen, in denen es unmöglich ist, einen genauen Termin für seine Erfüllung festzulegen. Die Vertragsparteien können sowohl die allgemeine Frist für die Erbringung der Leistung als auch den Zeitpunkt der Erbringung einzelner Teile der Arbeit vereinbaren.

(3) Falls die erforderliche Frist für die Ausführung einer bestimmten Arbeit fünf Jahre übersteigt, so gilt der individueller Arbeitsvertrag als unbefristet abgeschlossen.

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Artikel   313 Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags für die Dauer einer bestimmten Arbeitsleistung

(1) Der Inhalt des individuellen Arbeitsvertrages für den Zeitraum einer bestimmten Arbeitsleistung wird von den Parteien gemäß den Bestimmungen von Absatz (1), Artikel 49 festgelegt.

(2) Neben den in Artikel 49 Absatz (1) aufgeführten Bedingungen werden im Vertrag auch das Verfahren und der Ort der Annahme der geleisteten Arbeit durch den Arbeitgeber festgelegt.

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Artikel   314 Arbeitszeiten und Ruhezeiten

Die Arbeitszeiten und Ruhezeiten eines Mitarbeiters, der auf der Grundlage eines individuellen Arbeitsvertrags für eine bestimmte Arbeitszeit eingestellt wurde, werden von den Vertragsparteien festgelegt. Gleichzeitig kann die Arbeitszeit eines bestimmten Mitarbeiters nicht länger und die Ruhezeit geringer als die in diesem Gesetz festgelegte Weise sein.

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Artikel   315 Arbeitsabnahme und Beendigung eines individuellen Arbeitsvertrages für den bestimmten Arbeitsleistungszeitraum

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die Beendigung der Arbeit spätestens am nächsten Tag nach deren Beendigung schriftlich zu informieren.

(2) Bei dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch Benachrichtigung den Termin der Arbeitsabnahme festzustellen und dem Arbeitnehmer mitzuteilen.

(3) Das fertiggestellte Werk wird vom Arbeitgeber (oder seinem Vertreter) an dem Ort und auf die Weise abgenommen, die im Vertrag festgelegt sind. Die Tatsache der Arbeitsabnahme wird in dem vom Arbeitgeber erstellten und von den Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll festgehalten, von dem dem Arbeitnehmer eine Kopie ausgehändigt werden muss.  

(4) Eine Arbeit gilt auch dann als abgenommen, wenn der Arbeitgeber (oder sein Vertreter) ohne triftigen Grund zum festgelegten Termin nicht zur Abnahme der Arbeit erscheint.

(5) Wenn die Arbeitsabnahme an einem festgelegten Tag aus objektiven Gründen (höhere Gewalt, krankheitsbedingte Abwesenheit oder andere Gründe) unmöglich ist, setzt der Arbeitgeber einen neuen Abnahmetermin fest und informiert den Arbeitnehmer darüber auf die in Absatz (2) vorgesehene Weise.

(6) Der Tag der Arbeitsannahme wird als der letzte Arbeitstag des Arbeitnehmers betrachtet, es sei denn, die Parteien haben einen neuen individuellen Arbeitsvertrag in Übereinstimmung mit diesem Gesetz abgeschlossen.

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Artikel   316 Vorzeitige Beendigung eines individuellen Arbeitsvertrags für einen bestimmten Zeitraum der Arbeitsleistung

Die vorzeitige Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags für einen bestimmten Zeitraum der Arbeitsleistung erfolgt in den Fällen und auf die Art und Weise, die in diesem Gesetz für die vorzeitige Beendigung eines befristeten individuellen Arbeitsvertrags vorgesehen sind (Artikel 83).

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