ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel XVI
ARBEIT VON ANDEREN KATEGORIEN VON MITARBEITERN
Artikel   323 Die Arbeit der Mitarbeiter in den militärischen Einheiten, Institutionen und Organisationen der Streitkräfte der Republik Moldova und in den Behörden, wo durch das Gesetz die Leistung des militärischen oder besonderen Dienstes vorgesehen ist, sowie die Arbeit der Personen, die den Zivildienst leisten

(1) Mitarbeiter, die einen individuellen Arbeitsvertrag mit militärischen Einheiten, Institutionen oder Organisationen der Streitkräfte der Republik Moldova oder mit Behörden abgeschlossen haben, in denen durch das Gesetz die Leistung des Militär- oder Sonderdienstes vorgesehen ist, sowie Personen, die Zivildienst leisten, sollen dem Arbeitsrecht unterliegen, mit den Besonderheiten, die durch die geltenden normativen Akte vorgesehen sind.

(2) Entsprechend den Aufgaben der in Absatz (1) genannten militärischen Einheiten, Einrichtungen und Organisationen werden für deren Mitarbeiter unterschiedliche Gehaltsbedingungen, Erleichterungen und zusätzliche Vorteile festgelegt.

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Artikel   324 Arbeit des medizinischen Personals

(1) Für das medizinisch-sanitäre Personal wird eine Kurzarbeitszeit festgelegt, die 35 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.

(2) Die konkrete Dauer der Arbeitszeit für das medizinisch-sanitäre Personal wird von der Regierung in Abhängigkeit von der Funktion bzw. dem Fachgebiet und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ausgeführten Arbeit festgelegt (Art. 96, Punkt (3)).

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Artikel   325 Arbeit von Berufssportlern, Mitarbeitern von sozialen Medien, Theatern, Zirkussen, Kino-, Theater- und Konzertorganisationen sowie anderen Personen, die an der Schaffung und/oder Aufführung von Kunstwerken beteiligt sind

Berufssportler, Mitarbeiter von Medien-, Theater-, Zirkus-, Film-, Theater- und Konzertorganisationen sowie andere Personen, die an der Schaffung und/oder Aufführung von Kunstwerken beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes mit den von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Merkmalen.

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Artikel   326 Arbeit in bäuerlichen (privaten) Betrieben

(1) Der Abschluss, die Änderung und die Beendigung eines individuellen Arbeitsvertrages mit einem Mitarbeiter eines bäuerlichen (privaten) Betriebes wird durch dieses Gesetz, das Gesetz der bäuerlichen (privaten) Betriebe und andere Rechtsverordnungen geregelt.

(2) Ein bäuerliches (privates/ landwirtschaftliches) Unternehmen ist verpflichtet, einen individuellen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer in schriftlicher Form abzuschließen und ihn bei der örtlichen Behörde der öffentlichen Verwaltung zu registrieren, die eine Kopie davon an die territoriale Arbeitsinspektion sendet.

(3) Die Arbeitstätigkeit der Mitglieder der bäuerlichen (privaten/landwirtschaftlichen) Wirtschaft wird durch das Gesetz über die bäuerlichen (privaten) Betriebe und andere Rechtsverordnungen geregelt.

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