ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel III
RECHTE DER GEWERKSCHAFTEN BEI DER KONTROLLE DES ARBEITSRECHTS UND GARANTIEN FÜR IHRE TÄTIGKEIT
Artikel   386 Die Rechte der Gewerkschaftsorgane zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung

(1) Die Gewerkschaftsorgane haben das Recht, die Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung und anderer normativer Akte, die Normen des Arbeitsrechts enthalten, durch die Arbeitgeber und ihre Vertreter in allen Einheiten durchzuführen, unabhängig von der Unterordnung der Abteilung oder der Branchenzugehörigkeit.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung und anderer normativer Akte, die Normen des Arbeitsrechts enthalten, sind die Gewerkschaften bzw. deren Vertreter berechtigt:

a) eigene Arbeitsinspektorate einzurichten, Bevollmächtigte für Arbeitsschutz zu ernennen, die auf der Grundlage der entsprechenden, von den nationalen oder branchenübergreifenden Gewerkschaftsorganen genehmigten Vorschriften tätig werden;

b) die Einhaltung der Gesetzgebung und anderer normativer Akte bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten, der Bezahlung, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und anderer Arbeitsbedingungen, sowie die Ausführung der kollektiven Arbeitsverträge und der Tarifverträge zu kontrollieren;

c) die Betriebe und ihre Unterabteilungen, in denen die Gewerkschaftsmitglieder arbeiten, ungehindert zu besuchen und zu inspizieren, um die Übereinstimmung der Arbeitsbedingungen mit den Normen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzustellen, und dem Arbeitgeber Ausführungsvorschläge zu unterbreiten, die die Möglichkeiten zur Beseitigung der festgestellten Mängel aufzeigen;

d) selbständig die Begutachtung der Arbeitsbedingungen und Gewährleistung der Sicherheit an den Arbeitsplätzen durchzuführen;

e) von den Arbeitgebern die für die Kontrolle notwendigen Informationen und Rechtsakte auf Einheitsebene zu erhalten und anzufordern;

f) in Zusammensetzung mit Kommissionen an der Untersuchung der Arbeitsunfälle und der Fälle von Berufskrankheiten teilzunehmen und von den Arbeitgebern Informationen über den Stand der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, einschließlich der Arbeitsunfälle und attestierten Berufskrankheiten, zu erhalten;

g) die Rechte und Interessen der Gewerkschaftsmitglieder in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, der Gewährung von Erleichterungen, Entschädigungen und anderen sozialen Garantien im Zusammenhang mit dem Einfluss von schädlichen Produktions- und Umweltfaktoren auf die Arbeitnehmer zu verteidigen

h) als unabhängige Experten an der Zusammensetzung der Kommissionen für die Aufnahme in den Betrieb der Produktionsobjekte und -anlagen teilzunehmen;

i) in der festgelegten Weise die normativen Handlungen anzufechten, die die Arbeits-, Berufs-, Wirtschafts- und Sozialrechte der Arbeitnehmer verletzen, die durch die geltende Gesetzgebung vorgesehen sind.

(3) Bei der Durchführung der Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung und anderer normativer Handlungen, die Normen des Arbeitsrechts enthalten, können die Gewerkschaften andere durch die geltende Gesetzgebung vorgesehene Rechte wahrnehmen.

(4) Bei der Feststellung der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit in den Betrieben, der Verheimlichung von Arbeitsunfällen und Fällen von Berufskrankheiten oder der nicht objektiven Untersuchung dieser Tatsachen sind die Gewerkschaften berechtigt, von den Leitern dieser Betriebe, den Behörden und den zuständigen Organen dringende Maßnahmen zu verlangen, einschließlich der Unterbrechung der Arbeit und der Aussetzung von Entscheidungen des Arbeitgebers, die gegen die Gesetzgebung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit verstoßen, der strafrechtlichen Verfolgung der schuldigen Personen in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung, den Tarifverträgen und den kollektiven Arbeitsverträgen.

(4.1) Indem die Gewerkschaftsorgane in den Einheiten die Fälle der Diskriminierung nach dem Geschlechtskriterium und die Bedingungen, die sie begünstigen, aufdecken, unterbreiten sie den Leitern dieser Einheiten, den zuständigen öffentlichen Behörden, konkrete Empfehlungen zu deren Beseitigung.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung (Anmeldung) die Forderungen der Gewerkschaften zu prüfen und das Gewerkschaftsorgan schriftlich über die Ergebnisse der Prüfung und die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Verstöße zu informieren.

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Artikel   387 Garantien für die Personen, die in die Gewerkschaftsorgane gewählt und nicht aus der Grundbeschäftigung befreit wurden

(1) Personen, die in die Gewerkschaftsorgane aller Ebenen gewählt und nicht von der Grundbeschäftigung freigestellt sind, können ohne vorherige Konsultation der Gewerkschaftsorgane, denen sie angehören, nicht diszipliniert und/oder an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.

(2) Die Leiter der primären Gewerkschaftsorganisationen, die nicht vom Grundarbeitsplatz freigestellt sind, können nicht ohne vorherige Konsultation des hierarchisch übergeordneten Gewerkschaftsorgans diszipliniert werden.

(3) Die Teilnehmer an den von den Gewerkschaften einberufenen Gewerkschaftsversammlungen, Seminaren, Konferenzen und Kongressen, an der gewerkschaftlichen Bildung werden während ihrer Dauer unter Beibehaltung des Durchschnittslohns vom Grundarbeitsplatz freigestellt.

(4) Die Mitglieder der gewählten Gewerkschaftsorgane, die nicht von der Grundarbeitsstelle freigestellt sind, werden während der Arbeitszeit zur Verwirklichung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer gewerkschaftlichen Pflichten unter Beibehaltung des Durchschnittslohns freigestellt. Die konkrete Dauer der für diese Tätigkeit reservierten Arbeitszeit wird im Kollektivarbeitsvertrag festgelegt.

(5) Die Kündigung des individuellen Arbeitsvertrages, der mit den in die Gewerkschaftsorgane gewählten Personen und mit den Leitern der Gewerkschaftsorgane, die nicht vom Grundarbeitsplatz freigestellt sind, abgeschlossen wurde, ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.

(6) Die Erfüllung der Pflichten und die Verwirklichung ihrer Rechte durch die in den Punkten (1) - (5) genannten Personen darf für den Arbeitgeber nicht als Grund für eine Entlassung oder Anwendung anderer Sanktionen dienen, die ihre Rechte und Interessen aus den Arbeitsverhältnissen beeinträchtigen würden.

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Artikel   388 Garantien für Personen, die in die Gewerkschaftsorgane gewählt und aus dem Grundbeschäftigung befreit wurden

(1) Den Arbeitnehmern, deren individueller Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit ihrer Wahl in die Wahlpositionen in den Gewerkschaftsorganen aufgehoben wird, wird nach Ablauf ihrer Amtszeit die bisherige Arbeit, und in deren Ermangelung - eine andere gleichwertige Arbeit (Position) oder, mit Zustimmung des Arbeitnehmers, eine andere Einheit gewährt.

(2) Falls die Gewährung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes wegen der Auflösung der Einheit, ihrer Reorganisation, der Verringerung der Anzahl oder des Personalbestandes nicht möglich ist, zahlt der jeweilige Arbeitgeber den in Absatz (1) genannten Personen eine Abfindung in Höhe von 6 durchschnittlichen Monatsgehältern.

(3) Die Arbeitnehmer, deren individuelle Arbeitsverträge im Zusammenhang mit ihrer Wahl in die Gewerkschaftsorgane der Einheit ausgesetzt wurden, genießen die gleichen Rechte und Erleichterungen wie die übrigen Arbeitnehmer der jeweiligen Einheit.

(4) Die Entlassung der Arbeitnehmer, die in die Gewerkschaftsorgane gewählt wurden, unabhängig davon, ob sie von der Grundtätigkeit freigestellt wurden oder nicht, ist für 2 Jahre nach Ablauf des Mandats nicht zulässig, außer in Fällen der Auflösung der Einheit oder der Begehung von schuldhaften Handlungen durch die jeweiligen Arbeitnehmer, für die die geltende Gesetzgebung die Möglichkeit der Entlassung vorsieht. In solchen Fällen erfolgt die Entlassung aus allgemeinen Gründen.

(5) In den Arbeitsverträgen und in den Kollektivvereinbarungen können andere Garantien für die in den Absätzen (1), (3) und (4) genannten Personen vorgesehen werden.

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Artikel   389 Schutz der Rechte und Arbeits-, Berufs-, Wirtschafts- und Sozialinteressen der Arbeitnehmer durch die Gewerkschaften

Die Tätigkeit der Gewerkschaften, die auf den Schutz der Arbeits-, Berufs-, Wirtschafts- und Sozialrechte und -interessen der Arbeitnehmer, die Mitglieder der Gewerkschaft sind, gerichtet ist, wird durch dieses Gesetz, durch die Gesetzgebung über die Gewerkschaften und durch ihre Satzung geregelt.

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Artikel   390 Sicherstellung der Bedingungen für die Tätigkeit des Gewerkschaftsorgans in der Einheit

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Gewerkschaftsorgan in der Einheit unentgeltlich Räume mit allem notwendigen Inventar zur Verfügung stellen, die die für seine Tätigkeit notwendigen Bedingungen und Dienstleistungen gewährleisten.

(2) Der Arbeitgeber stellt dem Gewerkschaftsorgan gemäß dem kollektiven Arbeitsvertrag Transport-, Telekommunikations- und Informationsmittel zur Verfügung, die für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des jeweiligen Gewerkschaftsorgans notwendig sind.

(3) Der Arbeitgeber führt unentgeltlich auf die im Kollektivarbeitsvertrag bzw. in den Kollektivvereinbarungen festgelegte Weise den Einzug der Mitgliedsbeiträge der Gewerkschaft durch und überweist sie monatlich auf das Verrechnungskonto des jeweiligen Gewerkschaftsorgans. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Überweisung der angegebenen Mittel zurückzuhalten oder sie für andere Zwecke zu verwenden.

(4) Die Arbeitsvergütung des Leiters des Gewerkschaftsorgans, dessen individueller Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit der Wahl zum Wahlamt ausgesetzt wurde, erfolgt auf Kosten der Einheit, die Höhe seines Gehalts wird durch Verhandlungen festgelegt und ist im kollektiven Arbeitsvertrag oder in der kollektiven Konvention (Vereinbarung) angegeben.

(5) In den Einheiten, in denen ein kollektiver Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und/oder auf die die kollektiven Konventionen (Vereinbarungen) wirken, zieht der Arbeitgeber auf Antrag der Arbeitnehmer, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, von ihrem Gehalt Mittel ab und überweist sie monatlich an die Abrechnung des Gewerkschaftsorgans, unter den Bedingungen und auf die Art und Weise, die durch den kollektiven Arbeitsvertrag und/oder die kollektiven Konventionen (Vereinbarungen) festgelegt sind.

(6) Zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Tätigkeit der Gewerkschaften können im Kollektivarbeitsvertrag und/oder in den Kollektivvereinbarungen (Verträgen) vorgesehen werden.

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