VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Stand:
Kapitel II
DIE GRUNDRECHTE UND FREIHEITEN
Artikel   24 Das Recht auf Leben und körperliche und geistige Unversehrtheit

(1) Der Staat garantiert jedem Menschen das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Niemand darf Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden.

(3) Die Todesstrafe wird abgeschafft. Niemand kann zu einer solchen Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

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Artikel   25 Die individuelle Freiheit und persönliche Sicherheit

(1) Die individuelle Freiheit und Sicherheit der Person sind unantastbar.

(2) Die Durchsuchung, Inhaftierung oder Festnahme einer Person ist nur in den Fällen und nach dem Verfahren wie gesetzlich festgelegt zulässig.

(3) Die Inhaftierung darf 72 Stunden nicht überschreiten.

(4) Die Festnahme erfolgt auf der Grundlage eines vom Richter ausgestellten Haftbefehls für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen. Die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls kann nach dem Gesetz bei dem hierarchisch höheren Gericht angefochten werden. Die Haftdauer kann nur vom Richter oder dem Gericht nach dem Gesetz auf bis zu 12 Monate verlängert werden.

(5) Die festgenommene oder inhaftierte Person wird unverzüglich über die Gründe für die Inhaftierung oder Festnahme unterrichtet, und die Anklage wird so bald wie möglich erhoben; die Haftgründe und die Anklage werden nur in Anwesenheit eines von Amts wegen gewählten oder ernannten Rechtsanwalts bekannt gegeben.

(6) Die Freilassung der festgenommenen oder inhaftierten Person ist obligatorisch, wenn die Gründe für die Inhaftierung oder Festnahme nicht mehr vorliegen.

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Artikel   26 Das Recht auf Verteidigung

(1) Das Verteidigungsrecht ist gewährleistet.

(2) Jeder Mensch hat das Recht, unabhängig und mit legitimen Mitteln auf die Verletzung seiner Rechte und Freiheiten zu reagieren.

(3) Während des gesamten Verfahrens haben die Parteien das Recht, von Amts wegen von einem gewählten oder ernannten Anwalt unterstützt zu werden.

(4) Eingriffe in die Tätigkeit von Personen, die die Verteidigung innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen ausüben, werden gesetzlich bestraft.

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Artikel   27 Das Recht auf Freizügigkeit

(1) Das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Landes ist gewährleistet.

(2) Jedem Bürger der Republik Moldau wird das Recht garantiert, seinen Wohnsitz oder seine Residenz an einem beliebigen Ort des Landes zu errichten, das Land zu verlassen, auszuwandern und in das Land zurückzukehren.

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Artikel   28 Intim -, Familien - und Privatleben

Der Staat respektiert und schützt das intime, familiäre und private Leben.

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Artikel   29 Die Unverletzlichkeit des Wohnsitzes

(1) Der Wohnsitz und das Haus sind unantastbar. Niemand darf ohne seine Zustimmung das Haus oder den Wohnsitz einer Person betreten oder dort bleiben.

(2) Von den Bestimmungen des Absatzes (1) kann in folgenden Fällen gesetzlich abgewichen werden:

a) für die Vollstreckung eines Haftbefehls oder einer gerichtlichen Entscheidung;

b) zur Beseitigung einer Gefahr, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das  Eigentum einer Person bedroht,

c) um die Ausbreitung einer Epidemie zu verhindern.

(3) Vor-Ort-Durchsuchungen und Untersuchungen dürfen nur nach dem Gesetz angeordnet und durchgeführt werden.

(4) Durchsuchungen während der Nacht sind verboten, außer im Falle einer offensichtlichen Straftat.

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Artikel   30 Das Geheimnis der Korrespondenz

(1) Der Staat sorgt für die Geheimhaltung von Briefen, Telegrammen, sonstigen Poststücken, Telefongesprächen und anderen legalen Kommunikationsmitteln.

(2) Von Absatz (1) kann eine Ausnahmeregelung durch Gesetz abweichen, wenn diese Ausnahmeregelung im Interesse der nationalen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung erforderlich ist.

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Artikel   31 Die Gewissensfreiheit

(1) Die Gewissensfreiheit ist gewährleistet. Sie muss sich in einem Geist der Toleranz und des gegenseitigen Respekts manifestieren.

(2) Die religiösen Kulte sind frei und organisiert nach Ihren eigenen Statuten,  innerhalb der gesetzlichen Bedingungen.

(3) In den Beziehungen zwischen religiösen Kulten sind jegliche Manifestationen von Konflikten verboten.

(4) Die religiösen Kulte sind autonom, vom Staat getrennt und genießen Ihre Unterstützung, unter anderem durch die Erleichterung religiöser Unterstützung in der Armee, in Krankenhäusern, Gefängnissen, Asylheimen und Waisenhäusern.

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Artikel   32 Meinungs- und Ausdrucksfreiheit

(1) Jedem Bürger wird die Gedanken- und Meinungsfreiheit sowie die Freiheit der öffentlichen Meinungsäußerung durch Wort, Bild oder andere mögliche Mittel gewährleistet.

(2) Das Recht auf freie Meinungsäußerung darf die Ehre, die Würde oder das Recht einer anderen Person auf ihre eigene Meinung nicht beeinträchtigen.

(3) Es ist verboten und strafbar, den Staat und das Volk herauszufordern und zu verleumden, zum Angriffskrieg oder zu nationalem, rassischem oder religiösem Haß aufzurufen, zu Diskriminierung, territorialem Separatismus, öffentlicher Gewalt und anderen die verfassungsmäßige Ordnung untergrabenden Äußerungen anzustiften.

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Artikel   33 Die Freiheit der Schöpfung

(1) Die Freiheit des künstlerischen und wissenschaftlichen Schaffens ist gewährleistet. Die Schöpfung unterliegt nicht der Zensur.

(2) Das Recht der Bürger auf geistiges Eigentum, ihre materiellen und moralischen Interessen, die im Zusammenhang mit verschiedenen Arten geistigen Schaffens entstehen, werden durch das Gesetz geschützt.

(3) Der Staat trägt zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung nationaler und weltweiter kultureller und wissenschaftlicher Leistungen bei.

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Artikel   34 Das Auskunftsrecht

(1) Das Recht der Person auf Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse wird nicht eingeschränkt.

(2) Die Behörden sind nach Ihren Befugnissen verpflichtet, die korrekte Information der Bürger über öffentliche Angelegenheiten und Angelegenheiten von persönlichem Interesse sicherzustellen.

(3) Das Recht auf Information darf Maßnahmen zum Schutz der Bürger oder der nationalen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

(4) Öffentliche Informationsmittel, staatliche oder private, sind verpflichtet, die korrekte Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(5) Die Mittel der öffentlichen Information unterliegen keiner Zensur.

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Artikel   35 Das Recht auf Bildung

(1) Das Recht auf Bildung wird durch allgemeine, sekundäre und berufliche Pflichtschulbildung, Hochschulbildung und andere Formen der Aus-und Weiterbildung gewährleistet.

(2) Der Staat gewährleistet, nach dem Gesetz, das Recht, die Sprache der allgemeinen und beruflichen Bildung von Personen zu wählen.

(3) Das Studium der Staatssprache wird in Bildungseinrichtungen aller Klassen angeboten.

(4) Die staatliche Bildung ist kostenlos.

(5) Die Bildungseinrichtungen, einschließlich nichtstaatlicher Einrichtungen, werden gegründet und üben Ihre Tätigkeit nach dem Gesetz aus.

(6) Hochschuleinrichtungen genießen das Recht auf Autonomie.

(7) Die Sekundar -, Berufs-und Staatliche Hochschulbildung ist auf der Grundlage der Verdienste für alle gleichermaßen zugänglich.

(8) Der Staat gewährleistet nach dem Gesetz die Religionsfreiheit. Die staatliche Bildung ist säkular.

(9) Das vorrangige Recht, den Bildungsbereich von Kindern zu wählen, liegt bei den Eltern.

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Artikel   36 Das Recht auf Gesundheitsschutz

(1) Das Recht auf Gesundheitsschutz ist gewährleistet.

(2) Die vom Staat angebotene Mindestkrankenversicherung ist kostenlos.

(3) Die Struktur des Nationalen Gesundheitsschutzsystems und die Mittel zum Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Person werden mit Organgesetz festgelegt.

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Artikel   37 Das Recht auf eine gesunde Umwelt

(1) Jeder hat das Recht auf eine Umwelt, die ökologisch nicht gefährlich für Leben und Gesundheit ist, sowie auf harmlose Lebensmittel und Haushaltsgegenstände.

(2) Der Staat garantiert jedem Menschen das Recht auf freien Zugang und die Verbreitung wahrheitsgemäßer Informationen über den Zustand der natürlichen Umwelt, die Lebens-und Arbeitsbedingungen, die Qualität von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen.

(3) Das Verbergen oder Fälschen von Informationen über gesundheitsschädliche Faktoren ist gesetzlich verboten.

(4) Natürliche und juristische Personen haften für Schäden an Gesundheit und Eigentum einer Person infolge von Umweltverstößen.

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Artikel   38 Das Wahlrecht und das Recht, gewählt zu werden

(1) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage der Staatsmacht. Dieser Wille wird durch freie Wahlen ausgedrückt, die periodisch durch universelles, gleiches, direktes, geheimes und frei geäußertes Wahlrecht stattfinden.

(2) Die Bürger der Republik Moldau haben das Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr, das bis einschließlich des Wahltages abgeschlossen ist, mit Ausnahme derjenigen, die in der gesetzlich festgelegten Weise ausgenommen sind.

(3) Das Recht gewählt zu werden wird den Bürgern der Republik Moldau mit dem Wahlrecht gemäß dem Gesetz garantiert.

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Artikel   39 Das Recht auf Verwaltung

(1) Die Bürger der Republik Moldau haben das Recht, sich direkt an der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten zu beteiligen als auch über Ihre Vertreter.

(2) Jeder Bürger erhält laut Gesetz den Zugang zu einem öffentlichen Amt.

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Artikel   40 Die Versammlungsfreiheit

Die Kundgebungen, Demonstrationen, Manifestationen, Prozessionen oder andere Versammlungen sind frei und können nur ohne Waffen friedlich organisiert und durchgeführt werden.

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Artikel   41 Die Freiheit von Parteien und anderen gesellschaftspolitischen Organisationen

(1) Die Bürger können sich frei in Parteien und anderen sozialpolitischen Organisationen engagieren. Sie tragen zur Definition und zum Ausdruck des politischen Willens der Bürger bei und nehmen unter den gesetzlichen Bedingungen an Wahlen teil.

(2) Die Parteien und andere gesellschaftspolitische Organisationen sind vor dem Gesetz gleich.

(3) Der Staat gewährleistet die Achtung der legitimen Rechte und Interessen der Parteien und anderer gesellschaftspolitischer Organisationen.

(4) Die Parteien und andere gesellschaftspolitische Organisationen, die durch Ihre Ziele oder Tätigkeiten gegen politischen Pluralismus, Rechtsstaatlichkeit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität der Republik Moldau Vorgehen, sind verfassungswidrig.

(5) Geheime Vereinigungen sind verboten.

(6) Die Tätigkeit von Parteien, die aus ausländischen Staatsbürgern bestehen, ist verboten.

(7) Die öffentlichen Ämter, deren Inhaber nicht Teil der Parteien sein können, werden durch Organisches Gesetz eingerichtet.

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Artikel   42 Das Recht auf Bildung und Beitritt zu Gewerkschaften

(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, zur Verteidigung seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und sich diesen anzuschließen.

(2) Die Gewerkschaften werden gebildet und führen Ihre Tätigkeit gemäß Ihrer Satzung und dem Gesetz aus. Sie tragen zum Schutz der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer bei.

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Artikel   43 Das Recht auf Arbeit und Arbeitsschutz

(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf faire und zufriedenstellende Arbeitsbedingungen und auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

(2) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Arbeitsschutz. Die Schutzmaßnahmen betreffen den Arbeitsschutz und die Arbeitshygiene, das Arbeitsregime von Frauen und Jugendlichen, die Einführung eines Mindestlohns, die wöchentliche Ruhezeit, den bezahlten Ruheurlaub, die Bereitstellung von Arbeit unter schwierigen Bedingungen sowie andere spezifische Situationen.

(3) Die Arbeitswoche darf 40 Stunden nicht überschreiten.

(4) Das Recht auf Arbeitsverhandlungen und die Verbindlichkeit von Tarifverträgen sind gewährleistet.

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Artikel   44 Das Verbot der Zwangsarbeit

(1) Die Zwangsarbeit ist verboten.

(2) Es stellt keine Zwangsarbeit dar:

      a) Militärdienst oder Tätigkeiten, die an seiner Stelle von denen durchgeführt werden, die nach dem Gesetz die Wehrpflicht nicht erfüllen;

      b) die Arbeit einer verurteilten Person, die unter normalen Bedingungen während der Haft oder Bewährung ausgeführt wird;

      c) die Leistungen, die in der durch Katastrophen oder andere Gefahren verursachten Situation auferlegt werden, sowie solche, die Teil normaler ziviler Verpflichtungen sind, die gesetzlich festgelegt sind.

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Artikel   45 Das Streikrecht

(1) Das Streikrecht wird anerkannt. Die Streiks dürfen nur zum Zweck der Verteidigung der wirtschaftlichen und sozialen beruflichen Interessen der Arbeitnehmer eingeleitet werden.

(2) Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Ausübung des Streikrechts sowie die Haftung für die unrechtmäßige Einleitung von Streiks fest.

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Artikel   46 Das Recht auf Privateigentum und seinen Schutz

(1) Das Recht auf Privateigentum sowie die Ansprüche auf den Staat sind garantiert.

(2) Niemand darf enteignet werden, außer aus einem nach dem Gesetz festgelegten Grund des öffentlichen Nutzens, mit gerechter und vorheriger Entschädigung.

(3) Das versteigerte Eigentum darf nicht beschlagnahmt werden. Die Zulässigkeit des Interesses wird vermutet.

(4) Beabsichtigtes, verwendetes oder aus Straftaten oder vergehen resultierendes Eigentum darf nur nach dem Gesetz beschlagnahmt werden.

(5) Das Recht auf Privateigentum verpflichtet zur Erfüllung der Aufgaben zum Schutz der Umwelt und zur Gewährleistung einer guten Nachbarschaft sowie zur Erfüllung der anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben des Eigentümers.

(6) Das Recht auf Vererbung von Privateigentum ist gewährleistet.

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Artikel   47 Das Recht auf Sozialhilfe und Schutz

(1) Der Staat ist verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass jeder Mensch einen angemessenen Lebensstandard hat, der seine Gesundheit und sein Wohlbefinden und seine Familie gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und notwendige soziale Dienste.

(2) Die Bürger haben Anspruch auf eine Versicherung bei der Arbeitslosigkeit, Krankheit, Behinderung, Witwenschaft, Alter oder in anderen Fällen des Verlusts von existenzmitteln aufgrund von Umständen, die außerhalb Ihrer Kontrolle liegen.

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Artikel   48 Die Familie

(1) Die Familie ist das natürliche und grundlegende element der Gesellschaft und hat das Recht auf Schutz vor Gesellschaft und Staat.

(2) Die Familie gründet sich auf die frei zustimmende Ehe zwischen Mann und Frau, auf Ihre Gleichberechtigung und auf das Recht und die Pflicht der Eltern, die Wachstum, Erziehung und Ausbildung von Kindern zu gewährleisten.

(3) Die Bedingungen für den Abschluss, die Beendigung und die Nichtigkeit der Ehe sind gesetzlich festgelegt.

(4) Die Kinder sind verpflichtet, sich um Ihre Eltern zu kümmern und Ihnen Hilfe zu geben.

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Artikel   49 Der Schutz der Familie und der verwaisten Kinder

(1) Der Staat erleichtert durch wirtschaftliche und sonstige Maßnahmen die Bildung der Familie und die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen.

(2) Der Staat schützt die Mutterschaft, Kinder und Jugendliche und stimuliert die Entwicklung notwendiger Institutionen.

(3) Alle Belange im Bezug auf den Unterhalt, die Ausbildung und die Erziehung verwaister Kinder und derjenigen, denen der elterliche Schutz entzogen ist, liegen in der Verantwortung des Staates und der Gesellschaft. Der Staat fördert und unterstützt karitative Aktivitäten gegenüber diesen Kindern.

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Artikel   50 Der Schutz von Müttern, Kindern und Jugendlichen

(1) Die Mutter und das Kind haben Anspruch auf die besondere Unterstützung und besonderen Schutz. Alle Kinder, auch die außereheige, genießen den gleichen sozialen Schutz.

(2) Die Kinder und Jugendliche erhalten ein besonderes Unterstützungssystem bei der Verwirklichung ihrer Rechte.

(3) Der Staat gewährt die erforderlichen Beihilfen für Kinder und Beihilfen für die Betreuung kranker oder behinderter Kinder. Die andere Formen der Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche sind gesetzlich verankert.

(4) Die Ausbeutung von Minderjährigen, ihre Verwendung bei Tätigkeiten, die ihrer Gesundheit, ihrer Moral oder ihrem Leben oder ihrer normalen Entwicklung schaden würden, ist verboten.

(5) Die Behörden stellen die Voraussetzungen für die freie Teilnahme junger Menschen am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben des Landes vor.

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Artikel   51 Der Schutz von Behinderten

(1) Die Menschen mit Behinderungen erhalten besonderen Schutz von der gesamten Gesellschaft. Der Staat sieht ihnen normale Behandlungs-, Rehabilitations-, Bildungs-, Ausbildungs- und soziale Eingliederung Bedingungen vor.

(2) Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen darf niemand einer erzwungenen medizinischen Behandlung unterzogen werden.

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Artikel   52 Das Recht auf Petitionen

(1) Die Bürger haben das Recht, sich mit Petitionen, die nur im Namen der Unterzeichner formuliert wurden, an Behörden zu wenden.

(2) Rechtlich konstituierte Organisationen haben das Recht, ausschließlich für die von Ihnen vertretenen kollektive eine Petition zu stellen.

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Artikel   53 Das Recht einer Person, die von einer staatlichen Behörde betroffen ist

(1) Die Person, die durch ein öffentliches Recht, einen Verwaltungsakt oder ein Versäumnis innerhalb der gesetzlichen Frist eines Antrags durch ein eigenes Recht verletzt wurde, ist berechtigt, die Anerkennung des geltend gemachten rechts, die Nichtigerklärung der Handlung und die Wiedergutmachung des Schadens zu erlangen.

(2) Der Staat haftet nach dem Gesetz für Schäden, die durch Fehler in Strafverfahren von Ermittlungsbehörden und Gerichten verursacht werden.

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Artikel   53

(Not in force yet!)

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Artikel   54 Die Einschränkung der Ausübung von Rechten oder Freiheiten

(1) In der Republik Moldau können keine Gesetze erlassen werden, die die Grundrechte und -freiheiten von Mensch und Bürger unterdrücken oder schmälern würden.

(2) Die Ausübung von Rechten und Freiheiten darf keinen anderen als den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Hindernissen unterliegen, die den einhellig anerkannten Normen des Völkerrechts entsprechen und im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit, des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, der öffentlichen Ordnung erforderlich sind, um Massenunruhen und Verbrechen zu verhindern, die Rechte, Freiheiten und die Würde anderer Personen zu schützen, die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern oder die Befugnis und Unparteilichkeit der Justiz zu gewährleisten.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 lassen die Beschränkung der in den Artikeln 20 bis 24 verkündeten Rechte nicht zu.

(4) Die Beschränkung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Situation stehen, die sie hervorgebracht hat, und darf das Bestehen des Rechts oder der Freiheit nicht beeinträchtigen.

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