VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Stand:
Titel III
ÖFFENTLICHE AUTORITÄTEN/ ORGANE
Kapitel IV
DAS PARLAMENT
Sektion 1
Die Organisation und der Betrieb
Artikel   60 Das Parlament, oberster Vertreter und gesetzgebendes Organ

(1) Das Parlament ist das oberste repräsentative Organ des Volkes der Republik Moldau und die einzige legislative Behörde des Staates.

(2) Das Parlament besteht aus 101 Mitgliedern.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   61 Die Wahl des Parlaments

(1) Das Parlament wird durch die allgemeine, gleiche, direkte, geheime und frei zum Ausdruck gebrachte Stimme gewählt.

(2) Die Art und Weise der Organisation und Durchführung von Wahlen ist durch Organisches Recht festgelegt.

(3) Die Wahlen der Abgeordneten zum Parlament finden spätestens 3 Monate nach Ablauf der Amtszeit oder der Auflösung des vorherigen Parlaments statt.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   62 Gültigkeitserklärung/ Validierung des Mandats des Abgeordneten

Das Verfassungsgericht entscheidet auf Vorschlag der Zentralen Wahlkommission über die Validierung des Mandats des Abgeordneten oder dessen Nichtvalidierung bei Verstößen gegen das Wahlgesetz.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   63 Die Amtszeit

(1) Das Parlament wird für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt, die im Kriegs-oder Katastrophenfall durch organisches Recht verlängert werden kann.

(2) Das Parlament tritt spätestens 30 Tage nach den Wahlen auf Einberufung des Präsidenten der Republik Moldau zusammen.

(3) Die Amtszeit des Parlaments wird bis zur gesetzlichen Sitzung der neuen Zusammensetzung verlängert. Während dieser Zeit darf die Verfassung nicht geändert und keine organischen Gesetze erlassen, geändert oder aufgehoben werden.

(4) Gesetzentwürfe oder Legislativvorschläge, die auf der Tagesordnung des vorherigen Parlaments stehen, setzen Ihr Verfahren im neuen Parlament fort.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   64 Die interne Organisation

(1) Die Struktur, Organisation und Funktionsweise des Parlaments wird durch eine Verordnung festgelegt. Die finanziellen Mittel des Parlaments sind in dem von ihm genehmigten Haushaltsplan vorgesehen.

(2) Der Präsident des Parlaments wird in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der gewählten Mitglieder während der Amtszeit des Parlaments gewählt. Er kann jederzeit durch geheime Abstimmung durch das Parlament mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Abgeordneten abberufen werden.

(3) Die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidenten des Parlaments unter Anhörung der Fraktionen des Parlaments gewählt.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   65 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich.

(2) Das Parlament kann beschließen, dass bestimmte Sitzungen geschlossen abgehalten werden.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   66 Gundlegende Zuständigkeiten

Das Parlament hat folgende grundlegende Zuständigkeiten:

a) die Verabschiedung von Gesetzen, Beschlüssen und Anträgen;

b) erklären Volksabstimmungen;

c) die Gesetze auszulegen und die Einheit der gesetzlichen Vorschriften im ganzen Land sicherzustellen;

d) Genehmigung der Hauptrichtungen der Innen - und Außenpolitik des Staates;

e) Billigung der Militärdoktrin des Staates;

f) Ausübung der Parlamentarischen Kontrolle über die Exekutivgewalt in den Formen und innerhalb der in der Verfassung vorgesehenen Grenzen;

g) Raitifizierung, Widerruf und Suspension der Wirkung der von der Republik Moldau geschlossenen internationalen Verträge;

h) Genehmigung des Staatshaushalts und Ausübung der Kontrolle darüber;

i) die Kontrolle über die Gewährung staatlicher Kredite, wirtschaftlicher und anderer Beihilfen an ausländische Staaten, den Abschluss von Vereinbarungen über Staatliche Kredite und Kredite aus ausländischen Quellen auszuüben;

j) Wahl und Ernennung der offiziellen Amtsträger des Staates in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;

k) Genehmigung der Orden und Medaillen der Republik Moldau;

l) Erklärung der teilweisen oder allgemeinen Mobilmachung;

m) Erklärung von Ausnahmezustand, Belagerung und Krieg;

n) Erforschung und Anhörung von Angelegenheiten einzuleiten, die die Interessen der Gesellschaft betreffen;

o) Aussetzung der Tätigkeit der örtlichen öffentlichen Verwaltungen in gesetzlich vorgesehenen Fällen;

p) Annahme der Amnestie-Akte;

r) Erfüllung anderer Aufgaben, die durch die Verfassung und Gesetze festgelegt sind.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   67 Die Sitzungen

(1) Das Parlament tagt in zwei ordentlichen Sitzungen pro Jahr. Die erste Sitzung beginnt im Februar und darf das Ende des Juli nicht überschreiten. Die zweite Sitzung beginnt im September und darf das Ende des Dezembers nicht überschreiten.

(2) Das Parlament tagt auch auf Antrag des Präsidenten der Republik Moldau, des Präsidenten des Parlaments oder eines Drittels der Abgeordneten in außerordentlichen oder Sondersitzungen.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Sektion 2
Das Statut der Abgeordneten
Artikel   68 Das repräsentative Mandat

(1) Bei der Ausübung des Mandats stehen die Abgeordneten im Dienst des Volkes.

(2) Jedes imperative/angeordnete Mandat ist ungültig.

 

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   69 Das Mandat der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten treten vorbehaltlich der Validierung in das Amt ein.

(2) Die Funktion eines Abgeordneten erlischt am Tag der gesetzlichen Sitzung des neu gewählten Parlaments, im FAlle des Rücktritts, Aufhebung des Mandats, Unvereinbarkeit oder Tod .

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   70 Unvereinbarkeiten und Immunitäten

(1) Der Abgeordnetenstatus ist mit der Ausübung einer anderen vergüteten Funktion unvereinbar, mit Ausnahme der Lehr- und wissenschaftlichen Tätigkeit.

(2) Andere Unvereinbarkeiten werden durch organisches Recht festgestellt.

(3) Der Abgeordnete darf nicht ohne Zustimmung des Parlaments festgehalten, festgenommen, durchsucht, außer im Falle bei Begehung der Tat (in flagranti), oder vor Gericht gestellt werden.

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   71 Unabhängigkeit der Ansichten

Der Abgeordnete darf nicht verfolgt oder für die in Ausübung seines Mandats geäußerten Stimmabgaben oder Meinungen rechtlich haftbar gemacht werden.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Sektion 3
Die Gesetze
Artikel   72 Kategorien von Gesetzen

(1) Das Parlament verabschiedet Verfassungsgesetze, organische Gesetze und ordentliche Gesetze.

(2) Die Verfassungsgesetze sind die der Verfassungsänderung.

(3) Das organische Recht regelt:

a) das Wahlsystem;

b) die Organisation und Durchführung des Referendums;

c) die Organisation und Arbeitsweise des Parlaments;

d) die Organisation und Arbeitsweise der Regierung;

e) die Organisation und Arbeitsweise des Verfassungsgerichts des Obersten Magistrats, der Gerichte, der Verwaltungsstreitigkeiten;

f) die Organisation der lokalen Gebietskörperschaften und die allgemeine Regelung für die lokale Autonomie;

g) die Organisation und das Funktionieren der politischen Parteien;

h) die Art und Weise, in der die ausschließliche Wirtschaftszone eingerichtet wird;

i) die allgemeine Rechtsordnung des Eigentums und der Erbschaft;

j) die allgemeine Regelung für Arbeitsbeziehungen, Gewerkschaften und Sozialschutz;

k) allgemeine Bildungsorganisation;

l) das allgemeine Regime religiöser Kulte;

m) der Ausnahmezustand, Belagerung und Kriegsregime;

n) die Straftaten, die Strafen und die Modalitäten für ihre Vollstreckung;

o) die Gewährung von Amnestie und Begnadigung;

p) andere Bereiche, für die die Verfassung die Verabschiedung von organischer Gesetzen vorsieht;

r) andere Bereiche, für die das Parlament die Annahme von organischer  Gesetzen für erforderlich hält.

(4) Die gewöhnliche Gesetze greifen in jeden Bereich der sozialen Beziehungen ein, mit Ausnahme derjenigen, die Verfassungsgesetzen und organischen Gesetzen vorbehalten sind.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   73 Die Gesetzgebungsinitiative

Das Recht auf Gesetzgebungsinitiative liegt bei den Abgeordneten im Parlament, dem Präsidenten der Republik Moldau, der Regierung, der Volksversammlung der autonomen Gebietseinheit Gagausien.

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   74 Die Annahme von Gesetzen und Beschlüssen

(1) Die organischen Gesetze werden mit der Mehrheit der gewählten Abgeordneten nach mindestens zwei Lesungen erlassen.

(2) Die ordentlichen Gesetze und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erlassen.

(3) Die von der Regierung vorgelegten Gesetzesentwürfe sowie die von ihr angenommenen Legislativvorschläge der Abgeordneten werden vom Parlament in der Art und Weise und nach den von der Regierung festgelegten Prioritäten, auch im Dringlichkeitsverfahren, geprüft. Andere Legislativvorschläge werden in der festgelegten Weise geprüft.

(4) Die Gesetze werden dem Präsidenten der Republik Moldau zur Verkündung übermittelt.

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   75 Das Referendum

(1) Die wichtigsten Probleme der Gesellschaft und des Staates unterliegen einem Referendum.

(2) Die Entscheidungen, die gemäß den Ergebnissen des republikanischen Referendums getroffen werden, haben die höchste rechtliche Kraft.

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   76 Inkrafttreten des Gesetzes

Das Gesetz wird im Amtsblatt der Republik Moldau veröffentlicht und tritt am Tag seiner Veröffentlichung oder zu dem in seinem Text vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft. Die Nichtveröffentlichung des Gesetzes führt zu seiner Nichtexistenz.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian