VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Stand:
Titel III
ÖFFENTLICHE AUTORITÄTEN/ ORGANE
Kapitel IV
DAS PARLAMENT
Sektion 1
Die Organisation und der Betrieb
Artikel   60 Das Parlament, oberster Vertreter und gesetzgebendes Organ

(1) Das Parlament ist das oberste repräsentative Organ des Volkes der Republik Moldau und die einzige legislative Behörde des Staates.

(2) Das Parlament besteht aus 101 Mitgliedern.

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Artikel   61 Die Wahl des Parlaments

(1) Das Parlament wird durch die allgemeine, gleiche, direkte, geheime und frei zum Ausdruck gebrachte Stimme gewählt.

(2) Die Art und Weise der Organisation und Durchführung von Wahlen ist durch Organisches Recht festgelegt.

(3) Die Wahlen der Abgeordneten zum Parlament finden spätestens 3 Monate nach Ablauf der Amtszeit oder der Auflösung des vorherigen Parlaments statt.

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Artikel   62 Gültigkeitserklärung/ Validierung des Mandats des Abgeordneten

Das Verfassungsgericht entscheidet auf Vorschlag der Zentralen Wahlkommission über die Validierung des Mandats des Abgeordneten oder dessen Nichtvalidierung bei Verstößen gegen das Wahlgesetz.

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Artikel   63 Die Amtszeit

(1) Das Parlament wird für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt, die im Kriegs-oder Katastrophenfall durch organisches Recht verlängert werden kann.

(2) Das Parlament tritt spätestens 30 Tage nach den Wahlen auf Einberufung des Präsidenten der Republik Moldau zusammen.

(3) Die Amtszeit des Parlaments wird bis zur gesetzlichen Sitzung der neuen Zusammensetzung verlängert. Während dieser Zeit darf die Verfassung nicht geändert und keine organischen Gesetze erlassen, geändert oder aufgehoben werden.

(4) Gesetzentwürfe oder Legislativvorschläge, die auf der Tagesordnung des vorherigen Parlaments stehen, setzen Ihr Verfahren im neuen Parlament fort.

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Artikel   64 Die interne Organisation

(1) Die Struktur, Organisation und Funktionsweise des Parlaments wird durch eine Verordnung festgelegt. Die finanziellen Mittel des Parlaments sind in dem von ihm genehmigten Haushaltsplan vorgesehen.

(2) Der Präsident des Parlaments wird in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der gewählten Mitglieder während der Amtszeit des Parlaments gewählt. Er kann jederzeit durch geheime Abstimmung durch das Parlament mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Abgeordneten abberufen werden.

(3) Die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidenten des Parlaments unter Anhörung der Fraktionen des Parlaments gewählt.

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Artikel   65 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich.

(2) Das Parlament kann beschließen, dass bestimmte Sitzungen geschlossen abgehalten werden.

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Artikel   66 Gundlegende Zuständigkeiten

Das Parlament hat folgende grundlegende Zuständigkeiten:

a) die Verabschiedung von Gesetzen, Beschlüssen und Anträgen;

b) erklären Volksabstimmungen;

c) die Gesetze auszulegen und die Einheit der gesetzlichen Vorschriften im ganzen Land sicherzustellen;

d) Genehmigung der Hauptrichtungen der Innen - und Außenpolitik des Staates;

e) Billigung der Militärdoktrin des Staates;

f) Ausübung der Parlamentarischen Kontrolle über die Exekutivgewalt in den Formen und innerhalb der in der Verfassung vorgesehenen Grenzen;

g) Raitifizierung, Widerruf und Suspension der Wirkung der von der Republik Moldau geschlossenen internationalen Verträge;

h) Genehmigung des Staatshaushalts und Ausübung der Kontrolle darüber;

i) die Kontrolle über die Gewährung staatlicher Kredite, wirtschaftlicher und anderer Beihilfen an ausländische Staaten, den Abschluss von Vereinbarungen über Staatliche Kredite und Kredite aus ausländischen Quellen auszuüben;

j) Wahl und Ernennung der offiziellen Amtsträger des Staates in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;

k) Genehmigung der Orden und Medaillen der Republik Moldau;

l) Erklärung der teilweisen oder allgemeinen Mobilmachung;

m) Erklärung von Ausnahmezustand, Belagerung und Krieg;

n) Erforschung und Anhörung von Angelegenheiten einzuleiten, die die Interessen der Gesellschaft betreffen;

o) Aussetzung der Tätigkeit der örtlichen öffentlichen Verwaltungen in gesetzlich vorgesehenen Fällen;

p) Annahme der Amnestie-Akte;

r) Erfüllung anderer Aufgaben, die durch die Verfassung und Gesetze festgelegt sind.

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Artikel   67 Die Sitzungen

(1) Das Parlament tagt in zwei ordentlichen Sitzungen pro Jahr. Die erste Sitzung beginnt im Februar und darf das Ende des Juli nicht überschreiten. Die zweite Sitzung beginnt im September und darf das Ende des Dezembers nicht überschreiten.

(2) Das Parlament tagt auch auf Antrag des Präsidenten der Republik Moldau, des Präsidenten des Parlaments oder eines Drittels der Abgeordneten in außerordentlichen oder Sondersitzungen.

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