VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Stand:
Sektion 2
Das Statut der Abgeordneten
Artikel   68 Das repräsentative Mandat

(1) Bei der Ausübung des Mandats stehen die Abgeordneten im Dienst des Volkes.

(2) Jedes imperative/angeordnete Mandat ist ungültig.

 

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Artikel   69 Das Mandat der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten treten vorbehaltlich der Validierung in das Amt ein.

(2) Die Funktion eines Abgeordneten erlischt am Tag der gesetzlichen Sitzung des neu gewählten Parlaments, im FAlle des Rücktritts, Aufhebung des Mandats, Unvereinbarkeit oder Tod .

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Artikel   70 Unvereinbarkeiten und Immunitäten

(1) Der Abgeordnetenstatus ist mit der Ausübung einer anderen vergüteten Funktion unvereinbar, mit Ausnahme der Lehr- und wissenschaftlichen Tätigkeit.

(2) Andere Unvereinbarkeiten werden durch organisches Recht festgestellt.

(3) Der Abgeordnete darf nicht ohne Zustimmung des Parlaments festgehalten, festgenommen, durchsucht, außer im Falle bei Begehung der Tat (in flagranti), oder vor Gericht gestellt werden.

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Artikel   71 Unabhängigkeit der Ansichten

Der Abgeordnete darf nicht verfolgt oder für die in Ausübung seines Mandats geäußerten Stimmabgaben oder Meinungen rechtlich haftbar gemacht werden.

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