VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Stand:
Titel VI
DIE REVISION DER VERFASSUNG
Artikel   141 Die Revisionsinitiative

(1) Die Revision der Verfassung kann eingeleitet werden durch: 

a) eine Reihe von mindestens 200.000 wahlberechtigten Bürgern der Republik Moldau. Die Bürger, die die Revision der Verfassung einleiten, müssen aus mindestens der Hälfte der administrativen Gebietseinheiten der zweiten Ebene kommen, und in jedem von ihnen müssen mindestens 20.000 Unterschriften zur Unterstützung dieser Initiative registriert werden;

b) eine Anzahl von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlaments;

c) die Regierung.

(2) Der Entwurf von Verfassungsgesetzen wird dem Parlament nur zusammen mit der Stellungnahme des Verfassungsgerichts vorgelegt, angenommen mit einer Zustimmung von mindestens 4 Richtern.

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Artikel   142 Die Grenzen der Revision

(1) Die Bestimmungen über den souveränen, unabhängigen und einheitlichen Charakter des Staates sowie über die dauerhafte Neutralität des Staates können nur mit durch Volksabstimmung mit Zustimmung der Mehrheit der in die Wahllisten eingetragenen Bürger geändert werden.

(2) Es darf nicht revidiert werden, wenn dies zur Unterdrückung der Grundrechte und -freiheiten der Bürger oder ihrer Garantien führt.

(3) Die Verfassung darf während der Zeit von Notstand, Belagerung und Krieg nicht überarbeitet werden.

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Artikel   143 Gesetz zur Änderung der Verfassung

(1) Das Parlament ist berechtigt ein Gesetz zur Änderung der Verfassung zu verabschieden frühestens nach sechs Monaten ab Einreichung der entsprechenden Initiative. Das Gesetz wird mit zwei Dritteln der Abgeordneten angenommen.

(2) Wenn das Parlament seit der Vorlage der Initiative zur Änderung der Verfassung ein Jahr lang das entsprechende Verfassungsgesetz nicht angenommen hat, so gilt der Vorschlag als null und nichtig. 

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