UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Stand:
Kapitel III
AUSNAHMEN UND EINSCHRÄNKUNGEN VON EIGENTUMSRECHTEN
Artikel   24 Allgemeine Kriterien für die Anwendung von Ausnahmen und Beschränkungen

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen gelten nur, wenn sie der normalen Verwertung der Werke nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Urheber oder anderer Rechtsinhaber nicht unangemessen beeinträchtigen.

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Artikel   25 Vorübergehende Vervielfältigung von Werken

Die vorübergehende Vervielfältigung von Werken ist ohne Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts und ohne Zahlung einer Vergütung an den Urheber zulässig, wenn die Vervielfältigung der Handlung dient:

a) vorübergehend oder gelegentlich sind;

b) einen integralen und wesentlichen Teil eines technologischen Prozesses darstellen;

c) ausschließlich dem Zweck der Erleichterung dienen:

- Übermittlung durch eine zwischengeschaltete Stelle innerhalb eines Netzes von Dritten;

- die rechtmäßige Nutzung eines Werkes;

d) für sich genommen keine wirtschaftliche Bedeutung haben.

Original 

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Artikel   26 Vervielfältigung von Werken zum persönlichen Gebrauch. Privatkopie

(1) Die Vervielfältigung eines rechtmäßig veröffentlichten Werkes ist ohne Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Rechtsinhabers zulässig, jedoch gegen Zahlung einer Vergütung gemäß Absatz (3) bis (11), wenn die Vervielfältigung durch eine natürliche Person ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nicht zum unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erfolgt. Das Recht auf Ausgleichsvergütung kann ausschließlich über eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) dieses Artikels gilt nicht im Falle von:

a) Nachbildung eines architektonischen Werks in Form eines Gebäudes oder einer ähnlichen Struktur;

b) Vervielfältigung einer elektronischen Datenbank;

c) die Vervielfältigung eines Computerprogramms, außer in den in Artikel 29 vorgesehenen Fällen;

d) die vollständige Vervielfältigung eines Buches, eines Notenblattes oder des Originals eines Werkes der bildenden Künste;

e) die Wiedergabe eines audiovisuellen Werks während seiner öffentlichen Aufführung;

f) die Vervielfältigung eines Werks auf der Grundlage eines Exemplars oder einer Quelle, von der die vervielfältigende Person weiß oder aufgrund bestimmter Umstände Grund zu der Annahme hat, dass sie rechtswidrig ist.

(3) Die in Absatz 1 genannte Ausgleichsvergütung ist von natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die Geräte (Audio- und Videorecorder, Laufwerke usw.) und materielle Träger (Ton- und/oder Bildträger, Kassetten, Laserdiscs, Compact Discs usw.) herstellen oder einführen, die für solche Vervielfältigungen verwendet werden können.

(4) Für die in Absatz 3 genannten Abzüge werden keine Vergütungen für die Geräte und Medien gezahlt wenn sie:

a)  für die Ausfuhr bestimmt sind;

b) für berufliche Zwecke bestimmt sind und nicht für häusliche Zwecke verwendet werden können;

c) von einer natürlichen Person ausschließlich für ihren persönlichen Gebrauch eingeführt werden.

(5) Die Ausgleichsvergütung nach Abs. (1):

a) werden von den Herstellern und Importeuren der für den Druck bestimmten Geräte und Materialträger bezahlt, die im Absatz 3 angegeben sind, die Verwertungsgesellschaft von Erbrechten, im Absatz erwähnt (10) lit. a) bis die Geräte oder Hilfsmittel in Verkehr gebracht werden (d. h. bis sie in das Vertriebsnetz aufgenommen werden, unmittelbar nach ihrer Herstellung oder Einfuhr);

b) Es wird sowohl für die Vergütung von Autoren als auch von anderen Urheberrechtsinhabern eingerichtet, deren Werke auf die in Absatz 1 erwähnte Weise reproduziert werden können sowie für die Vergütung von ausübenden Künstlern und Herstellern von audiovisuellen Werken, Bild- und Tonträgern, deren Interpretationen, audiovisuelle Werke, Bild- und Tonträger wiederum in ähnlicher Weise vervielfältigt werden können;

c) es wird unter Berücksichtigung dessen bestimmt, ob die Inhaber von Rechten an audiovisuellen Werken, Bild- oder Tonträgern technische Mittel eingesetzt haben oder nicht.

(6) Für die Festsetzung der Höhe des Entgelts und die Festlegung sonstiger Klauseln sowie für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt Artikel 50 vorbehaltlich der folgenden Bedingungen:

a) die Parteien, die die Höhe der Vergütung bestimmen, sind die in Absatz genannte Verwertungsgesellschaft für Vermögensrechte (10) a) aus diesem Artikel einerseits und natürlichen und juristischen Personen, die zur Zahlung der Ausgleichsvergütung verpflichtet sind, andererseits;

b) die Höhe des vereinbarten Entgelts beträgt mindestens 3 % des Erlöses aus dem Verkauf (Weiterverkauf) der in Absatz 3 genannten Geräte und Medien des vorliegenden Artikels.

(7) Hersteller und Importeure beim Inverkehrbringen der im Absatz genannten Geräte und Hilfsmittel:

a) informieren die Verwertungsgesellschaft über die im Absatz (10) lit. a) genannten Vermögensrechte über die Zahlung der Ausgleichsvergütung und stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, aus denen die Anzahl der hergestellten oder importierten Ausrüstungseinheiten und/oder Hilfsmittel hervorgeht, sowie die Daten über die Identität der Händler, die die geliefert oder durch die sie geliefert wurden Ausrüstung wurde mal die Träger in Umlauf gebracht;

b) senden die Dokumente, die die Zahlung der Ausgleichsvergütung bestätigen, an die Organisation für die kollektive Verwaltung von Vermögensrechten an die Händler, die die Ausrüstung und Hilfsmittel in Umlauf bringen oder durch die sie in Umlauf gebracht werden.

(8) Händler aller Bestandteile des Vertriebsnetzes, einschließlich kommerzieller Einheiten (Geschäfte, Einkaufszentren usw.), die zu kommerziellen Zwecken Eigentümer der in Abs. (3) muss anhand von rechtserheblichen Bestätigungsdokumenten nachweisen, dass die Ausgleichsvergütung nach Abs. (1) wurde für diese Ausrüstung und Unterstützung bezahlt. Händler sind verpflichtet, auf Verlangen der Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Vermögensrechten alle relevanten Dokumente vorzulegen und die Identität und Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person im Vertriebsnetz, die ihnen diese zur Verfügung gestellt hat, offenzulegen die Ausrüstung und Stützen .

(9) Vertriebspartner, die der Organisation der kollektiven Verwaltung von Vermögensrechten, die in Abs. (10) lit. a), die Dokumente und/oder Kontaktdaten gemäß Absatz (8) zur Prüfung der ordnungsgemäßen Zahlung der Ausgleichsvergütung erforderlich sind, sind sie selbst zur Zahlung verpflichtet.

(10) Wenn die Vereinbarung zwischen den Vertretern der verschiedenen Kategorien von Rechteinhabern, die in Abs. (5) b) erwähnt sind, nichts anderes vorsieht, kompensierende Vergütung:

a) wird für alle Kategorien von Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gesammelt, die von der AGEPI mit diesen Befugnissen betraut wurde;

b) wird nach Abzug der tatsächlichen Kosten für die Verwaltung der Rechte wie folgt verteilt:

- bei der Vervielfältigung von audiovisuellen Werken oder Videogrammen: Urheber - 40 %, ausübende Künstler - 30 %, deren Produzenten - 30 %;

- für die Vervielfältigung von Tonträgern: Urheber - 50 %, ausübende Künstler - 25 %, Tonträgerhersteller - 25 %.

(11) Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung übermittelt den Urhebern der Rechte nach Abzug der tatsächlichen Kosten für die Wahrnehmung der Rechte die entsprechenden Vergütungssätze gemäß Absatz (10) b), die den Inhabern der Kategorien von Rechten, die sie nicht vertreten, den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder anderen Organisationen, die die betreffenden Rechteinhaber vertreten, zustehen.

(12) Die Ausgleichsvergütung wird unter den Urhebern und sonstigen Rechtsinhabern, den ausübenden Künstlern, den Herstellern von audiovisuellen Werken, Videogrammen und Tonträgern aufgeteilt, bei deren Werken, Darbietungen, Videogrammen und Tonträgern davon ausgegangen werden kann, dass sie in der in Absatz (1) vorgesehenen Weise vervielfältigt worden sind.

Original 

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Artikel   27 Reprografische Vervielfältigung durch Bibliotheken, Archive und andere Einrichtungen

(1) Die Vervielfältigung ist ohne Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers von Urheberrechten und ohne Zahlung einer Vergütung an den Urheber zulässig, jedoch mit der obligatorischen Angabe des Namens des Urhebers, dessen Werk verwertet wird, und der Quelle der Ausleihe, soweit der Zweck der Vervielfältigung dies rechtfertigt:

a) eines rechtmäßig veröffentlichten Werks, wenn die Vervielfältigung von Bibliotheken und Archiven vorgenommen wird und nicht zum unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil erfolgt, sondern um verlorengegangene, zerstörte oder unbrauchbar gewordene Exemplare zu ersetzen oder um anderen vergleichbaren Bibliotheken oder Archiven Exemplare zur Verfügung zu stellen, damit diese in ihren eigenen Sammlungen verlorengegangene, zerstörte oder unbrauchbar gewordene Werke ersetzen können, wenn es nicht möglich ist, solche Exemplare des Werks auf normalem Wege zu erhalten;

b) einzelne Artikel und andere kleinvolumige Werke oder kleine Auszüge aus rechtmäßig veröffentlichten literarischen Werken (mit Ausnahme von Computerprogrammen), wenn die Vervielfältigung durch Bibliotheken oder Archive für den Bedarf von Privatpersonen erfolgt, die die so vervielfältigten Kopien zu privaten Studien- oder Forschungszwecken und nicht zum unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil nutzen;

c) einzelne Artikel und andere kleinvolumige Werke oder kleine Auszüge aus rechtmäßig veröffentlichten literarischen Werken (mit Ausnahme von Computerprogrammen), wenn die Vervielfältigung durch Bildungseinrichtungen zu Studien- oder Forschungszwecken und nicht zum direkten oder indirekten wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil erfolgt.

(2) In anderen als den in Absatz (1) genannten Fällen, die reprographische Vervielfältigung eines Werkes, mit Ausnahme von Büchern in ihrer Gesamtheit und von Partituren, ist ohne Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Rechteinhabers, jedoch gegen Zahlung einer Vergütung, zulässig. Das Recht auf Ausgleichsvergütung kann nur über eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ausgeübt werden.

(3) Die in Absatz (2) genannte Ausgleichsvergütung wird gezahlt von:

a) natürliche oder juristische Personen, die Geräte (Kopierer, Scanner usw.) für die reprografische Vervielfältigung herstellen oder einführen (Lizenzgebühren für die Herstellung/Einfuhr von Geräten); 

b) natürliche oder juristische Personen, die reprografische Vervielfältigungsgeräte an öffentlichen Orten benutzen (Nutzungsentgelte).

(4) Die in Abs. (2) genannte Ausgleichsvergütung:

a) wird von den Herstellern und Importeuren der im Absatz (3) lit. a) genannten Geräte bezahlt der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung von Vermögensrechten, erwähnt in Absatz (2) bis diese Geräte in Verkehr gebracht werden (d. h. bis sie in das Vertriebsnetz aufgenommen werden, unmittelbar nach ihrer Herstellung oder ihrem Import);

b) sie wird sowohl für die Ausgleichsvergütung von Autoren als auch von Verlagen eingerichtet, von deren Werken bzw. Veröffentlichungen angenommen werden kann, dass sie in der in Absatz (2) vorgesehenen Weise vervielfältigt wurden.

(5) Für die Festsetzung der Höhe des Entgelts und die Festlegung sonstiger Bedingungen sowie für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Parteien gelten die Bestimmungen des Artikels 50 vorbehaltlich der folgenden Bedingungen:

a) die Parteien, die die Höhe der Vergütung bestimmen, sind die im Absatz (2) genannte Verwertungsgesellschaft für Vermögensrechte aus diesem Artikel einerseits und den zur Zahlung der Ausgleichsvergütung verpflichteten natürlichen und juristischen Personen andererseits;

b) die vereinbarte Höhe der in Absatz (3) a) genannten Vergütung aus diesem Artikel wird mindestens 3% des Betrags aus dem Verkauf (Weiterverkauf) der Ausrüstung und im Fall der Vergütung gemäß Absatz (3) b) aus diesem Artikel - er darf nicht niedriger sein als die von der Regierung genehmigten Mindesttarife.

(6) Hersteller und Importeure, wenn sie die im Absatz (3) a) genannten Geräte in Verkehr bringen:

a) informieren die Verwertungsgesellschaft über die im Absatz (2) genannten Vermögensrechte über die Zahlung der Ausgleichsvergütung und stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, aus denen die Anzahl der hergestellten oder eingeführten Geräteeinheiten hervorgeht, sowie die Daten über die Identität der Vertreiber, die die Geräte abgegeben oder durch die sie abgegeben wurden in Umlauf;

b) senden die Dokumente, die die Zahlung der Ausgleichsvergütung bestätigen, an die Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Vermögensrechten an die Händler, die die Ausrüstung in Verkehr bringen oder durch die sie in Verkehr gebracht werden.

(7) Wenn Hersteller, Importeure oder Händler ihr Eigentum oder ihren Besitz an den in Absatz (3) a) genannten Geräten an einen Benutzer dieser Geräte vermieten oder anderweitig übertragen, werden ihm auch die in Absatz (6) b) genannten Dokumente übermittelt.

(8) Händler aller Komponenten des Vertriebsnetzes, einschließlich kommerzieller Einheiten (Geschäfte, Einkaufszentren usw.), die zu kommerziellen Zwecken die im Absatz (3) a) genannten Geräte besitzen, muss auf der Grundlage einiger bestätigender Dokumente mit rechtlicher Bedeutung nachweisen, dass die in Absatz (2) genannte Ausgleichsvergütung für dieses Gerät bezahlt wurde. Die Händler sind verpflichtet, auf Verlangen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen und die Identität und die Kontaktdaten des Herstellers, des Importeurs oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person des Vertriebsnetzes, die ihnen die Geräte geliefert hat, bekannt zu geben.

(9) Händler die nicht in der Lage sind, der in Absatz (2) genannten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die folgenden Informationen zu übermitteln, die in Absatz (8) genannten Dokumente und/oder Kontaktangaben, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Ausgleichsvergütung ordnungsgemäß gezahlt worden ist, sind sie selbst zur Zahlung verpflichtet.

(10) Die Bestimmungen des Abs. (8) und (9) gelten sinngemäß auch für die in Absatz (3) b) genannten Pflichten und Verantwortlichkeiten der Gerätebenutzer.

(11) Sofern die Vereinbarung zwischen den Vertretern der Urheber und der Verlage nichts anderes vorsieht, wird die von der Verwertungsgesellschaft angesammelte Ausgleichsvergütung nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte zu gleichen Teilen an die Urheber verteilt, über deren Werke und die Verlage, bei deren Veröffentlichungen davon ausgegangen werden kann, dass sie in der in Absatz (2) vorgesehenen Weise vervielfältigt worden sind.

 

Original 

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Artikel   28 Andere Ausnahmen und Einschränkungen

Die folgenden Handlungen sind ohne Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Rechteinhabers und ohne Zahlung einer Vergütung zulässig:

a) die Verwendung von Zitaten in begrenztem Umfang in einem anderen Werk zu Forschungs- oder Kritikzwecken, sofern sie sich auf ein Werk oder einen anderen Gegenstand beziehen, das bzw. der bereits rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, wobei die Quelle und der Name des Urhebers anzugeben sind, es sei denn, dies ist unmöglich; die Verwendung von Zitaten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Praxis und in dem für einen bestimmten Zweck erforderlichen Umfang;

b) die Verwendung von Werken zur Veranschaulichung in Veröffentlichungen, Rundfunksendungen oder in Ton- oder Videodrucken mit erzieherischem Charakter, sofern die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden, außer in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, und in dem Maße, wie es durch die Erreichung eines nicht kommerziellen Zwecks gerechtfertigt ist;

c) die Vervielfältigung und Verbreitung in der Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die öffentliche Zugänglichmachung in interaktiver Form von rechtmäßig veröffentlichten Artikeln zu aktuellen wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Themen oder von Rundfunk- oder Fernsehsendungen oder anderen geschützten Objekten gleichen Charakters oder die öffentliche Zugänglichmachung in interaktiver Form, sofern diese Nutzungen nicht ausdrücklich verboten sind und die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden;

d) die Verwendung von Werken oder anderen geschützten Gegenständen für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse, soweit dies durch den Informationszweck gerechtfertigt ist und sofern die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden, es sei denn, dies ist unmöglich;

e) die Verwendung von öffentlichen Reden und Auszügen aus öffentlichen Vorträgen, Werken oder anderen geschützten Gegenständen ähnlicher Art, soweit dies durch den Informationszweck gerechtfertigt ist und sofern die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden, außer in Fällen, in denen dies nicht möglich ist;

f) die Verwendung zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs und der Widerspiegelung parlamentarischer, administrativer oder gerichtlicher Verfahren;

g) der Druck von Werken zur vorübergehenden Verwendung durch Sendeunternehmen in ihren eigenen Einrichtungen und für ihre eigenen Sendungen. Diese Drucke werden nach sechs Monaten gelöscht und vernichtet, mit Ausnahme derjenigen, die einen außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben und im Staatsarchiv aufbewahrt werden;

h) die Nutzung von Werken zugunsten von Sehbehinderten, die in direktem Zusammenhang mit der betreffenden Beeinträchtigung stehen und nicht kommerzieller Art sind, soweit dies durch die Nutzung gerechtfertigt ist;

i) der Abdruck von Sendungen der Rundfunkanstalten durch soziale Einrichtungen ohne Erwerbszweck, wie z. B. Krankenhäuser, sofern die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung erhalten;

j) die Nutzung von Werken bei religiösen Zeremonien oder offiziellen nationalen oder internationalen Feierlichkeiten, die von öffentlichen Stellen zu erzieherischen oder werblichen Zwecken organisiert werden, ohne dass ein wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteil daraus gezogen wird;

k) die Nutzung von Werken wie architektonischen oder bildhauerischen Werken, die sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden;

l) die Nutzung von Werken zum Zwecke der Werbung für öffentliche Ausstellungen oder den Verkauf von Kunstwerken, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist, unter Ausschluss jedes anderen kommerziellen Zwecks;

m) die Verwendung von Werken zum Zwecke der Karikatur oder Parodie;

n) Nutzung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Vorführung oder Reparatur von Geräten;

o) die Verwendung eines künstlerischen Werks in Form eines Modells, einer Zeichnung oder eines Plans eines Gebäudes zum Zwecke der Rekonstruktion des betreffenden Gebäudes;

p) die Nutzung durch Kommunikation oder durch interaktives Zugänglichmachen für private Studien- oder Forschungszwecke durch natürliche Personen mit speziellen Geräten aus den Räumlichkeiten der in Art. 27 Abs. (1) der Werke und sonstigen Schutzgüter in ihren Sammlungen, die nicht Gegenstand des Erwerbs oder der Lizenzierung sind.

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Artikel   29 Nutzung von Computerprogrammen und Datenbanken Datenbanken. Dekompilierung von Computerprogrammen

(1) In Ermangelung ausdrücklicher vertraglicher Bestimmungen ist der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms oder einer Datenbank nicht verpflichtet, die Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts einzuholen, um das Programm oder die Datenbank für den vorgesehenen Zweck, einschließlich der Berichtigung von Fehlern, zu nutzen.

(2) Die Anfertigung einer Sicherungskopie durch einen zur Nutzung des Computerprogramms Berechtigten in dem für die betreffende Nutzung erforderlichen Umfang darf nicht vertraglich untersagt werden. 

(3) Eine Person, die zur Verwendung einer Kopie eines Computerprogramms berechtigt ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Rechteinhabers die Funktionsweise des Programms untersuchen, studieren oder testen, um die Ideen und Grundsätze zu ermitteln, die einem Element des Programms zugrunde liegen, wenn sie eine der Handlungen zum Laden, Vorführen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms vornimmt, zu denen sie berechtigt ist.

(4) Die Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Rechteinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes und die Übersetzung der Form dieses Codes unerlässlich ist, um die Informationen zu erhalten, die zur Gewährleistung der Interoperabilität mit einem anderen, unabhängig von anderen Urhebern geschaffenen Computerprogramm erforderlich sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) diese Handlungen vom Lizenznehmer oder von einer anderen zur Nutzung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu befugten Person vorgenommen werden; 

b) die zur Verwirklichung der Interoperabilität erforderlichen Informationen wurden den unter Buchstabe a) genannten Personen bisher nicht zur Verfügung gestellt;

c) diese Rechtsakte beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Verwirklichung der Interoperabilität erforderlich sind.  

(5) Die Bestimmungen von Absatz (4) erlauben in Bezug auf Informationen, die durch Anwendung eines Computerprogramms gewonnen wurden, nicht:

          a) zu anderen Zwecken als denen verwendet werden, die der Kompatibilität des unabhängig geschaffenen Computerprogramms dienen;

          b) an einen Dritten weitergegeben werden, es sei denn, dies ist zur Herstellung der Kompatibilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlich

          c) für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Computerprogramms, das dem Originalprogramm im Wesentlichen ähnlich ist, oder für jede andere                            urheberrechtswidrige Handlung.

 

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