UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Stand:
Kapitel V
VERWANDTE RECHTE
Artikel   32 Die Subiekten der verwandten Schutzrechte. Umfang der Maßnahmen der verwandten Schutzrechte

(1) Gegenstand der verwandten Schutzrechte sind die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern, die Hersteller von Bildtonträgern und die Sendeunternehmen, die über Kabel oder Fernsehen übertragen. Die verwandten Schutzrechte werden unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt.

(2) Für die Begründung und Ausübung verwandter Schutzrechte sind keine Formalitäten erforderlich. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die natürliche oder juristische Person, deren Name oder Bezeichnung üblicherweise auf einem Aufdruck einer Darbietung, eines Tonträgers, eines Bildtonträgers oder eines Sendeabzugs erscheint, als ausübender Künstler, Tonträger- oder Bildträgerhersteller bzw. Sendeunternehmen.

(3) Um die Öffentlichkeit über ihre Rechte zu informieren, können ausübende Künstler und Hersteller von Tonträgern oder Bildtonträgern, Sendeunternehmen oder Kabelsendeunternehmen auf jeder Kopie oder Verpackung des Tonträgers, des Bildträgers oder der Sendung das Symbol für den Schutz verwandter Schutzrechte anbringen, das aus drei Elementen besteht:

a) der lateinische Buchstabe "P" in einem Kreis;

b) den Namen oder die Bezeichnung des Inhabers der ausschließlichen verwandten Schutzrechte;

c) das Jahr der ersten Veröffentlichung der Darbietung, des Tonträgers, des Videoträgers oder der Sendung.

(4) Die Rechte des ausübenden Künstlers werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn:

a) der ausübende Künstler ist ein Bürger der Republik Moldau;

b) die Leistung hat im Hoheitsgebiet der Republik Moldau stattgefunden;

c) die Darbietung auf einem Tonträger oder einem Bildtonträger gemäß den Bestimmungen des Absatzes gedruckt wurde. (5);

d) die Darbietung nicht auf einem Tonträger oder einem Bildtonträger abgedruckt ist, sondern in einer Sendung des Sendeunternehmens über Luft oder Kabel gemäß den Bestimmungen von Absatz 5 enthalten ist. (6).

(5) Die Rechte des Tonträger- oder Bildträgerherstellers sind nach diesem Gesetz geschützt, wenn:

a) der Tonträger- oder Videoproduzent ein Bürger der Republik Moldau oder eine juristische Person mit ständiger Niederlassung in der Republik Moldau ist;

b) der Tonträger oder der Videotonträger wurde zum ersten Mal in der Republik Moldau veröffentlicht oder wurde im Hoheitsgebiet des Landes innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der ersten Veröffentlichung in einem anderen Land veröffentlicht.

(6) Die Rechte des Sendeunternehmens im Luft- oder Kabelfernsehen werden gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt, wenn das Unternehmen seinen ständigen Sitz in der Republik Moldau hat und seine Programme von einem Sender auf dem Gebiet der Republik Moldau ausstrahlt.

(7) Die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern oder Videogrammen und der ausländischen Rundfunk- und Kabelunternehmen werden im Einklang mit den Bestimmungen internationaler Verträge geschützt, denen die Republik Moldau beigetreten ist.

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Artikel   33 Die Rechte der ausübenden Künstler

(1) Ein Dolmetscher hat in Bezug auf seine Verdolmetschung die folgenden Urheberrechte:

a) das Recht auf Urheberschaft - das Recht, sich selbst als Dolmetscher zu betrachten und diese Anerkennung zu verlangen, auch durch Mitteilung oder Angabe seines Namens bei jeder Darbietung seiner Verdolmetschung, sofern dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen oder Ausnahmen vorsieht;

b) das Recht auf einen Namen - das Recht des ausübenden Künstlers zu entscheiden, wie sein Name bei der Bewertung seiner Darbietung erscheinen soll (echter Name, Pseudonym oder anonym);

c) das Recht auf Wahrung der Integrität der Verdolmetschung - das Recht auf Schutz seiner Verdolmetschung vor jeglicher Entstellung, Verfälschung oder sonstigem Schaden, der die Ehre oder den Ruf des Dolmetschers beeinträchtigen könnte.

(2) Der Dolmetscher hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen zu erlauben oder zu verbieten:

a) den Druck seiner noch nicht gedruckten Interpretation;

b) die Vervielfältigung des Drucks seiner Leistung;

c) die Verbreitung der gedruckten Leistung;

d) die Anmietung des Drucks seiner Leistung;

e) die öffentliche Wiedergabe seiner Darbietung im Fernsehen oder über Kabel, es sei denn, die Darbietung ist selbst eine im Fernsehen oder im Rundfunk übertragene Darbietung oder wird von einem Druckwerk aus aufgeführt;

f) seine gedruckte Leistung interaktiv zur Verfügung zu stellen.

(3) Der ausübende Künstler oder, im Falle einer kollektiven Aufführung, der Dirigent oder eine andere vom Kollektiv bevollmächtigte Person kann dem Benutzer die in Absatz 2 genannten Handlungen gestatten. (2) durch einen schriftlich abgeschlossenen Vertrag mit dem Dolmetscher.

(4) Der Abschluss des Vertrages über die Schaffung eines audiovisuellen Werkes zwischen dem ausübenden Künstler und dem Produzenten des audiovisuellen Werkes hat, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, die Übertragung der in Absatz genannten Rechte durch den ausübenden Künstler zur Folge. (2).

(5) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, stehen die ausschließlichen Rechte an der Leistung, die durch die Erfüllung der dem Leistenden vom Arbeitgeber übertragenen Aufgabe oder durch die Erfüllung seiner Pflichten entsteht, dem Arbeitgeber zu.

(6) Die ausschließlichen Rechte des Dolmetschers im Sinne von Absatz 1 stehen dem Arbeitgeber zu. (2) dieses Artikels können durch Abtretung oder Lizenzvertrag unter den Bedingungen der Artikel 30-31 auf andere Personen übertragen werden.

(7) Das Verteilungsrecht nach Abs. (2) Lit. (c) erschöpft sich mit dem ersten Verkauf oder der ersten sonstigen Übertragung des Eigentumsrechts an der Leistung im Hoheitsgebiet der Republik Moldau.

(8) Hat ein ausübender Künstler einem Hersteller von Tonträgern, Bildtonträgern oder audiovisuellen Werken sein Vermietungsrecht nach Absatz (8) übertragen oder abgetreten, so ist er verpflichtet, das Vermietungsrecht zu erfüllen. (2) d) hat der ausübende Künstler weiterhin Anspruch auf eine angemessene, von den Parteien zu vereinbarende Vergütung für die Vermietung des Tonträgers, des Videoträgers oder des audiovisuellen Werks, das seine Darbietung enthält. Dieses Recht ist unveräußerlich und wird ausschließlich über eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ausgeübt.

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Artikel   34 Rechte der Tonträgerhersteller

(1) Der Tonträgerhersteller hat das ausschließliche Recht, die folgenden Handlungen in Bezug auf seinen Tonträger zu erlauben oder zu verbieten:

a) Wiedergabe des Tonträgers;

b) die Verbreitung von Kopien des Tonträgers;

c) die Vermietung von Kopien des Tonträgers;

d) die Einfuhr von Vervielfältigungsstücken von Tonträgern, einschließlich der mit Zustimmung des Tonträgerherstellers hergestellten Vervielfältigungsstücke, zum Zwecke der Verbreitung;

e) Bereitstellung von Tonträgern für die Öffentlichkeit auf interaktiver Basis;

f) Anpassung oder sonstige Umgestaltung des Tonträgers.

(2) Die in Absatz 1 genannten ausschließlichen Rechte des Tonträgerherstellers werden vom Tonträgerhersteller nicht ausgeübt. (1) dieses Artikels können unter den Bedingungen der Artikel 30 und 31 durch Abtretung oder Lizenzvertrag auf andere Personen übertragen werden.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verbreitungsrecht wird an einen Dritten abgetreten. (1) b) erschöpft sich mit dem ersten Verkauf oder der ersten sonstigen Übertragung des Eigentumsrechts an dem Tonträger im Hoheitsgebiet der Republik Moldau.

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Artikel   35 Rechte der Videogrammhersteller

(1) Ein Videogrammproduzent hat das ausschließliche Recht, die folgenden Handlungen in Bezug auf sein Videogramm zu erlauben oder zu verbieten:

a) Wiedergabe des Videogramms;

b) die Verbreitung des Originals oder der Kopien des Videogramms;

c) Vermietung von Kopien des Videogramms;

d) die Einfuhr von Kopien des Videogrammes zum Zwecke der Verbreitung, einschließlich der mit Zustimmung des Videogrammproduzenten hergestellten Kopien;

e) die interaktive Bereitstellung von Videogrammen für die Öffentlichkeit.

(2) Die ausschließlichen Rechte des in Absatz 1 genannten Videogrammherstellers sind (1) dieses Artikels können durch Abtretungs- oder Lizenzvertrag unter den Bedingungen der Artikel 30 und 31 auf andere Personen übertragen werden.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verbreitungsrecht wird an einen Dritten abgetreten. (1) (b) erschöpft sich mit dem ersten Verkauf oder der ersten Übertragung des Eigentums an dem Videogramm im Hoheitsgebiet der Republik Moldau.

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Artikel   36 Rechte der Rundfunkanstalten über Funk oder per Kabel

(1) Ein Rundfunksender oder ein Kabelsender hat das ausschließliche Recht, die folgenden Handlungen in Bezug auf seine Sendungen zu erlauben oder zu verbieten:         

a) Ausdrucken der Sendung;

b) die Wiedergabe eines Ausdrucks der Sendung;

c) Verbreitung eines Ausdrucks der Sendung;

d) die draht- oder kabelgebundene öffentliche Wiedergabe der Sendung;

e) die Weiterverbreitung der Sendung;

f) öffentliche Wiedergabe der Sendung an öffentlich zugänglichen Orten gegen Bezahlung des Eintrittsgeldes;

g) interaktive Bereitstellung des Ausdrucks der Sendung für die Öffentlichkeit.

(2) Die ausschließlichen Rechte des in Absatz 1 genannten Fernsehveranstalters oder Kabelunternehmens sind (1) dieses Artikels können unter den Bedingungen der Artikel 30 und 31 durch Abtretung oder Lizenzvertrag auf andere Personen übertragen werden.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verbreitungsrecht wird an einen Dritten abgetreten oder übertragen. (1) Lit. c) erschöpft sich mit dem ersten Verkauf oder der ersten Übertragung des Eigentums an der gedruckten Emission im Hoheitsgebiet der Republik Moldau.

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Artikel   37 Kommerzielle Verwertung von veröffentlichten Tonträgern

(1) Ohne die Zustimmung des Herstellers des zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers und des ausübenden Künstlers, dessen Darbietung auf einem solchen Tonträger abgedruckt ist, jedoch gegen Zahlung einer von den Parteien zu vereinbarenden angemessenen Vergütung, ist Folgendes zulässig:

a) öffentliche Aufführung des Tonträgers;

b) die öffentliche Wiedergabe des Tonträgers durch Draht oder Kabel;

c) die gleichzeitige und unveränderte Weiterverbreitung des Tonträgers über Kabel.

(2) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht auf eine angemessene Vergütung wird nach Maßgabe dieses Artikels ausgeübt. (1) kann über eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden.

(3) Für die Bestimmung der Höhe des Entgelts und für die Festlegung sonstiger Bedingungen für die Zahlung eines angemessenen Entgelts für die in Absatz 1 genannten Handlungen wird das Recht auf ein angemessenes Entgelt vom Rechtsinhaber ausgeübt. (1) a) und b) dieses Artikels sowie für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien gelten die Bestimmungen des Artikels 50 vorbehaltlich der folgenden Bedingungen:

a) Die Parteien, die die Höhe der Vergütung festlegen, sind die Organisationen für die kollektive Verwaltung von Schutzrechten nach Absatz 1. (4) dieses Artikels einerseits und die natürlichen und juristischen Personen, die die in Absatz (4) dieses Artikels genannten Handlungen vornehmen, andererseits. (1) (a) und (b) des vorliegenden Artikels, andererseits;

b) die vereinbarte Vergütung darf nicht unter den von der Regierung genehmigten Mindesttarifen liegen.

(4) Wenn die zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern geschlossene Vereinbarung nichts anderes vorsieht, darf die in Absatz 1 genannte Vergütung die von der Regierung genehmigten Mindesttarife nicht überschreiten. (1) fallen bei der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung an, die durch eine gemeinsame Vereinbarung der Vertreter der betroffenen Rechtsinhaber mit dieser Aufgabe betraut wurde, und werden nach Abzug der tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung zu gleichen Teilen an die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller verteilt, deren Darbietungen und Tonträger nach Absatz 2 als genutzt gelten können. (1)(a) oder (b).

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Artikel   38 Ausnahmen und Einschränkungen der verwandten Schutzrechte

Die in den Artikeln 24 bis 26 und 28 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts gelten sinngemäß für die verwandten Schutzrechte.

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Artikel   39 Bedingungen für den Schutz der verwandten Schutzrechte

(1) Das Recht des ausübenden Künstlers auf Vaterschaft, auf den Namen und auf Achtung der Integrität der Leistung ist zeitlich unbegrenzt zu schützen. Die in Artikel 33 Absatz 1 vorgesehenen Rechte des ausübenden Künstlers werden für einen Zeitraum von (2) und Art. 37 werden für 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der Auslegung geschützt. Allerdings:

a) Ist während dieses Zeitraums der Abdruck der Darbietung mit Ausnahme des Tonträgers rechtmäßig veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben worden, so sind die Rechte des ausübenden Künstlers mindestens 50 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der frühesten dieser Handlungen geschützt;

b) ist während dieses Zeitraums der Abdruck der Darbietung auf einem Tonträger rechtmäßig veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben worden, so werden die Rechte des ausübenden Künstlers mindestens 70 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der frühesten dieser Handlungen geschützt.

(2) Die Rechte des Tonträgerherstellers nach § 34 und § 37 werden für 50 Jahre ab dem Druck des Tonträgers geschützt. Allerdings:

a) Ist der Tonträger während dieses Zeitraums rechtmäßig veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben worden, so werden die genannten Rechte für mindestens 70 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung geschützt;

b) ist der Tonträger während dieses Zeitraums nicht rechtmäßig veröffentlicht, sondern öffentlich wiedergegeben worden, so sind die genannten Rechte mindestens 70 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe geschützt.

(2.1) Bietet der Tonträgerhersteller nach Ablauf von 50 Jahren nach der rechtmäßigen Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe des Tonträgers keine Vervielfältigungsstücke des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf an oder stellt er sie der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung, so kann der ausübende Künstler den Vertrag kündigen, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte am Abdruck seiner Darbietung übertragen hat.

(2.2) Bietet der Tonträgerhersteller 50 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder, in Ermangelung einer solchen Veröffentlichung, 50 Jahre nach der rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe des Tonträgers keine Vervielfältigungsstücke des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf an oder stellt er den Tonträger der Öffentlichkeit nicht drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung, dass die Mitglieder der Öffentlichkeit jederzeit und überall individuellen Zugang zu ihm haben, so kann der ausübende Künstler den Vertrag kündigen, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung auf einen Tonträgerhersteller übertragen hat. Das Recht, den Vertrag zu kündigen, kann unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass der Produzent innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des ausübenden Künstlers über seine Absicht, den Vertrag zu kündigen, die beiden oben genannten Verwertungshandlungen nicht vornimmt. Auf dieses Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.

(2.3) Sind die Darbietungen mehrerer ausübender Künstler auf dem Tonträger abgedruckt, so können diese ihre Verträge gemäß den geltenden Rechtsvorschriften kündigen. Werden solche Verträge nach diesem Absatz beendet, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers an dem Tonträger.

(3) Die Rechte des Videogrammherstellers gemäß Artikel 35 werden für 50 Jahre ab dem Druck des Videogramms geschützt. Wurde das Videogramm jedoch während dieses Zeitraums rechtmäßig veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so sind die Rechte des Videogrammherstellers 50 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der frühesten dieser Handlungen geschützt.

(4) Die in § 36 genannten Rechte des Sendeunternehmens für drahtgebundene oder drahtlose Sendungen werden für die Dauer von 50 Jahren ab der Erstausstrahlung des Programms durch dieses Unternehmen geschützt, unabhängig davon, ob das Programm drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über Kabel oder Satellit, ausgestrahlt wurde.

(5) Die in Absatz 1 genannten Schutzfristen (1) bis (4) beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die rechtlich bedeutsame Handlung, auf deren Grundlage die Frist berechnet wird, stattgefunden hat.

(6) Ist die Schutzdauer von Schutzrechten an einem Gegenstand verwandter Schutzrechte im Ursprungsland länger als die in diesem Gesetz vorgesehene Schutzdauer, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ist die Schutzdauer kürzer, so gelten die Vorschriften des Rechts des Ursprungslandes.

(7) Die verwandten Schutzrechte gehen im Rahmen des verbleibenden Teils der Schutzfristen des Absatzes über. (1) bis (4) auf die Rechtsnachfolger des ausübenden Künstlers, des Tonträgerherstellers, des Videoproduzenten und des Sende- oder Kabelunternehmens.

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