UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Stand:
KAPITEL VIII
TECHNISCHE SCHUTZMASSNAHMEN. INFORMATIONEN ZUR RECHTEVERWALTUNG
Artikel   52 Technologische Schutzmaßnahmen

(1) Die folgenden Handlungen sind verboten, unabhängig davon, ob eine Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte vorliegt oder nicht:

a) die Umgehung technischer Maßnahmen zum Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, wenn die betreffende Person dies wissentlich tut oder Grund zu der Annahme hat, dass sie eine Umgehung anstrebt;

b) die Herstellung, die Einfuhr, der Vertrieb, die Vermietung, die Werbung für den Verkauf oder die Vermietung oder der Besitz von Ausrüstungen, Produkten oder deren Bestandteilen zu gewerblichen Zwecken oder zur Erbringung von Dienstleistungen, die:

- zum Zweck der Umgehung gefördert, beworben oder gehandelt werden;

- deren Hauptzweck die Umgehung ist und/oder die Umgehung ist das Ergebnis ihrer Verwendung;

- in erster Linie zu dem Zweck entworfen, produziert, angepasst oder hergestellt werden, die Umgehung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsschutzes gilt Folgendes (1) dieses Artikels haben Personen, für die die in Artikel 27 (1) dieses Artikels genannten Ausnahmen und Beschränkungen gelten, Anspruch auf den Schutz der in Artikel 27 (1) dieses Artikels genannten Rechte, sofern keine freiwilligen Maßnahmen der Rechtsinhaber, einschließlich Vereinbarungen zwischen Rechtsinhabern und anderen Beteiligten, getroffen werden. (1) und Art. 28 (a), (b), (f), (g), (h) und (i) oder die Organisation, der sie angehören, können die Schlichtungskommission anrufen, die sie ersuchen können, einzugreifen und dafür zu sorgen, dass die Rechtsinhaber ihnen die Mittel zur Verfügung stellen, auf die sich diese Ausnahme oder Beschränkung bezieht, damit sie im erforderlichen Umfang von dieser Ausnahme oder Beschränkung profitieren können, vorausgesetzt, sie haben rechtmäßigen Zugang zu dem geschützten Werk und/oder den Gegenständen der verwandten Schutzrechte und anderen durch dieses Gesetz geschützten Rechten.

(3) Der in diesem Artikel vorgesehene Rechtsschutz erstreckt sich sowohl auf technische Schutzmaßnahmen, die von den Rechtsinhabern freiwillig angewandt werden, einschließlich solcher, die zur Durchführung freiwilliger Vereinbarungen angewandt werden, als auch auf solche, die aufgrund eines Schiedsspruchs oder einer Gerichtsentscheidung angewandt werden.

(4) Die Bestimmungen des Abs. (2) und (3) gelten nicht für die in diesem Gesetz genannten Werke oder Gegenstände verwandter Schutzrechte, die der Öffentlichkeit auf der Grundlage von Vertragsklauseln auf interaktiver Basis zugänglich gemacht wurden.

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Artikel   53 Informationen zur Rechteverwaltung

Die folgenden Handlungen, die absichtlich und ohne Genehmigung durchgeführt werden, sind verboten:

a) Entfernen oder Ändern von Informationen zur elektronischen Rechteverwaltung von Werken oder anderen geschützten Gegenständen;

b) die Verbreitung, die Einfuhr zum Zwecke der Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die öffentliche Zugänglichmachung auf interaktiver Basis von Werken, Gegenständen verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte, aus denen ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers Informationen zur elektronischen Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert wurden, wenn die betreffende Person weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie dadurch eine Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte verursacht, ermöglicht, erleichtert oder verdeckt.

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