UrhG (MD)

Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)

GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten


Stand:
Kapitel X
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel   69 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Gesetz Nr. 293-XIII vom 23. November 1994 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte aufgehoben.

Original 

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Artikel   69 .1 (Unbenannt)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung: Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Text von Bedeutung für den EWR), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004; Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 376 vom 27. Dezember 2006; Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 272 vom 13. Oktober 2001; Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 167 vom 22. Juni 2001; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 248 vom 6. Oktober 1993; Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 77 vom 27. März 1996; Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 5. Mai 2009 und Art. 1 Abs. (7) und Art. 3(7) und Art. 3(3) der Richtlinie. (1) bis (2a) der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 372 vom 27. Dezember 2006.

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2016-09-16
 

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Artikel   70 Anwendbarkeit

(1) Die Bestimmungen des Artikels 23 gelten für alle Werke, deren nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts berechnete Schutzdauer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

(2) Wird die Schutzdauer der ausschließlichen wirtschaftlichen Rechte des Urhebers des Werkes oder die Schutzdauer seines Anspruchs auf angemessene Vergütung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert, so gilt die Verwertung des Werkes in der Zeit zwischen dem Ablauf der nach dem bisherigen Recht berechneten Schutzdauer und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als unbeschränkte Verwertung.

(3) Die unentgeltliche Verwertung des in Absatz 1 genannten Werkes gilt als unentgeltliche Verwertung. (2), ist für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in demselben Umfang zulässig, in dem das Werk vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwertet wurde. 

(4) Die Bestimmungen des Abs. (3) gilt für Werke, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksame und ernsthafte Vorbereitungen für die Verwertung getroffen worden sind, sofern diese Werke nur im Rahmen dieser Vorbereitungen verwertet werden. 

(5) Für alle Übersetzungen, Bearbeitungen und sonstigen Umgestaltungen von Werken, die während des in Absatz 2 genannten Zeitraums vorgenommen werden, gelten die folgenden Bestimmungen (2) gilt als mit Zustimmung des Urhebers erfolgt. Werden solche Übersetzungen, Bearbeitungen oder Umgestaltungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verwendet, so haben die Inhaber der Urheberrechte an den Originalwerken Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Original 

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Artikel   71 Organisation der Ausführung

Innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Regierung:

a) dem Parlament Vorschläge zur Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften an dieses Gesetz sowie den Entwurf eines Sondergesetzes über die Staatliche Agentur für geistiges Eigentum unterbreiten;

b) seine normativen Rechtsakte mit diesem Gesetz in Einklang bringen.

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