ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
(1) Im Falle des Ausnahmezustandes, des Belagerungszustandes und des Krieges sowie im Falle eines Notstandes im Bereich der Volksgesundheit zur Durchführung besonderer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung gewähren die Arbeitgeber den Arbeitnehmern unter Beibehaltung des Durchschnittslohnes auf die von der Regierung festgelegte Weise Urlaubstage.
(2) Die Regierung legt eine Entschädigung aus dem Staatshaushalt für Arbeitgeber fest, die die Bestimmungen des Absatzes 1 anwenden.