ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


<p>в силе с</p> 2003-10-01, <p>действителен до</p> 2013-07-19

Art.

41

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<p>в силе с</p> 2013-07-19

Art.

41

Kontrolle über die Durchführung des Tarifvertrags und des Übereinkommens

(1) Die Kontrolle über die Erfüllung des Tarifvertrags und des Übereinkommens wird von den Parteien der Sozialpartnerschaft, über Ihre Vertreter und von der staatlichen Arbeitsaufsicht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften ausgeübt.


 


(2) Bei der Durchführung dieser Kontrolle sind die Vertreter der Parteien verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen auszutauschen.