ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


<p>в силе с</p> 2003-10-01, <p>действителен до</p> 2017-10-20

Art.

160

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<p>в силе с</p> 2017-10-20

Art.

160

Das Recht des Arbeitgebers auf Anreiz- und Entschädigungszahlungen

Der Arbeitgeber ist berechtigt Prämien, Ergänzungen und Belohnungen, wie die in Art. 138, 156, 157, 158 vorgesehenen sind, in Bezug auf das in der geltenden Gesetzgebung festgelegte Mindestniveau zu erhöhen sowie andere Anreiz- und Entschädigungszahlungen im Rahmen eigener (zugewiesener) Mittel festzulegen, die für diese Zwecke im Tarifvertrag, in einem anderen normativen Akt auf der Ebene der Einheit oder in der Schätzung der Ausgaben für die Aufrechterhaltung der aus dem Budget finanzierten Einheit vorgesehen sind.