ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


<p>в силе с</p> 2003-10-01, <p>действителен до</p> 2008-12-31

Art.

165

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<p>в силе с</p> 2008-12-31

Art.

165

Durchschnittsgehalt

(1) Das Durchschnittsgehalt umfasst alle Lohnansprüche, aus denen nach den geltenden Rechtsvorschriften obligatorische staatliche Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden, mit Ausnahme von Einmalzahlungen.


(2) Das Durchschnittsgehalt wird den Arbeitnehmern in den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen durch Kollektiv- und/oder Einzelarbeitsverträge garantiert.


(3) Die Methode zur Berechnung des Durchschnittsgehalts des Arbeitnehmers ist einzigartig und wird von der Regierung festgelegt.