ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
204???
Art.
204(1) Die Anreize werden vom Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmervertretern angewandt.
(2) Die Anreize werden in einer Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) festgehalten und der Arbeitsgruppe zur Kenntnis gebracht.