ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
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(1) Für Lehrkräfte von Bildungseinrichtungen und Organisationen im Wissenschafts- und Innovationsbereich wird eine verkürzte Arbeitszeit festgelegt, die 35 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf (Art. 96, Abs. 3).
(2) Die konkrete Dauer der Arbeitszeit für die Lehrkräfte der Bildungseinrichtungen und der Organisationen aus dem Wissenschafts- und Innovationsbereich wird von der Regierung je nach Funktion und/oder Fachgebiet unter Berücksichtigung der Besonderheiten von die geleistete Arbeit festgelegt.