VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
74(1) Die organischen Gesetze werden mit Dermehrheit der gewählten Abgeordneten nach mindestens zwei Lesungen erlassen.
(2) Die ordentlichen Gesetze und Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder erlassen.
(3) Dem Präsidenten der Republik Moldau werden Gesetze zur Verkündung übermittelt.
Art.
74(1) Die organischen Gesetze werden mit der Mehrheit der gewählten Abgeordneten nach mindestens zwei Lesungen erlassen.
(2) Die ordentlichen Gesetze und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erlassen.
(3) Die von der Regierung vorgelegten Gesetzesentwürfe sowie die von ihr angenommenen Legislativvorschläge der Abgeordneten werden vom Parlament in der Art und Weise und nach den von der Regierung festgelegten Prioritäten, auch im Dringlichkeitsverfahren, geprüft. Andere Legislativvorschläge werden in der festgelegten Weise geprüft.
(4) Die Gesetze werden dem Präsidenten der Republik Moldau zur Verkündung übermittelt.