VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
77(1) Der Präsident der Republik Moldau ist Staatsoberhaupt.
(2) Der Präsident der Republik Moldau vertritt den Staat und ist der Garant für die Souveränität, nationale Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Unversehrtheit des Landes.