VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
100Das Amt des Regierungsmitglieds erlischt bei Rücktritt, Unvereinbarkeit oder Tod.
Art.
100Das Amt des Regierungsmitglieds erlischt im Falle von Rücktritt, Widerruf, Unvereinbarkeit oder Tod.