VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
105(1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder sind verpflichtet (einfache) Fragen oder förmliche Anfragen (Interpellationen) der Abgeordneten zu beantworten.
(2) Das Parlament kann einen Antrag annehmen, in dem es seinen Standpunkt zum Gegenstand der Interpellation zum Ausdruck bringt.