VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
109(1) Die öffentliche Verwaltung in den Gebietskörperschaften beruht auf den Grundsätzen der lokalen Autonomie, der Dezentralisierung öffentlicher Dienstleistungen, der Förderfähigkeit der lokalen öffentlichen Verwaltungen und der Konsultation der Bürger zu lokalen Fragen von besonderem Interesse.
(2) Die Autonomie betrifft sowohl die Organisation und Arbeitsweise der lokalen öffentlichen Verwaltung als auch die die Gemeinschaften, die sie vertreten.
(3) Die Anwendung der dargelegten Grundsätze darf den Charakter eines Einheitsstaates nicht beeinträchtigen.