VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


<p>в силе с</p> 1994-08-19

Art.

140

Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts

(1) Die Gesetze und sonstigen normativen Handlungen oder Teile davon werden annulliert ab dem Zeitpunkt der Annahme der entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichts.


(2) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind endgültig und können nicht angefochten werden.