VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
106 .1(1) Die Regierung kann vor dem Parlament die Verantwortung für ein Programm, eine allgemeine politische Erklärung oder einen Gesetzentwurf übernehmen.
(2) Die Regierung wird entlassen, wenn über den Mißtrauensantrag, der innerhalb von drei Tagen nach Vorlage des Programms, der allgemeinen Grundsatzerklärung oder des Gesetzesentwurfs eingereicht wurde, gemäß Artikel 106 abgestimmt wurde.
(3) Wenn die Regierung gemäß Absatz 2 nicht entlassen wurde, so gilt der vorgelegte Gesetzentwurf als angenommen, und das Programm oder die allgemeine politische Erklärung werden für die Regierung verbindlich.