ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2021-10-29

Artikel 190 .1
Garantien und Entschädigungen, die den Arbeitnehmern für die Durchführung besonderer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung gewährt werden

(1) Im Falle des Ausnahmezustandes, des Belagerungszustandes und des Krieges sowie im Falle eines Notstandes im Bereich der Volksgesundheit zur Durchführung besonderer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung gewähren die Arbeitgeber den Arbeitnehmern unter Beibehaltung des Durchschnittslohnes auf die von der Regierung festgelegte Weise Urlaubstage.


(2) Die Regierung legt eine Entschädigung aus dem Staatshaushalt für Arbeitgeber fest, die die Bestimmungen des Absatzes 1 anwenden.