ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2019-01-01, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 124
Mutterschaftsurlaub und teilweise bezahlter Kinderbetreuungsurlaub

(1) Erwerbstätige Frauen und Auszubildende sowie unterhaltsberechtigte von den Arbeitnehmern Ehepartnern erhalten Mutterschaftsurlaub, einschließlich vorgeburtlicher Urlaub von 70 Kalendertagen (bei Schwangerschaften mit 3 und mehr Kindern – 112 Kalendertage) und postnataler Urlaub von 56 Kalendertagen (bei komplizierten Geburten oder der Geburt von zwei oder mehr Kindern – 70 Kalendertage), die für diesen Zeitraum Leistungen in der nach Artikel 123, Abs. (2) vorgesehenen Weise gezahlt werden.


(2) Auf Grundlage eines schriftlichen Antrags den versicherten Personen, die in Abs. (1) angegeben sind, nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs einen teilweise bezahlten Urlaub für die Betreuung des Kindes bis zum Alter von 3 Jahren mit Zahlung der Zulage aus dem staatlichen Sozialversicherungsbudget gewährt ist.


(3) Der teilweise bezahlte Urlaub für die Kinderbetreuung kann jederzeit ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, bis das Kind das Alter von 3 Jahren erreicht hat. Dieser Urlaub wird in das Dienstalter, einschließlich besonderer Dienstalter, und in der Versicherungserfahrung einbezogen. 


(4) Ein teilweiser bezahlter Kinderbetreuungsurlaub wird auf schriftlichen Antrag dem Vater des Kindes oder einem der Großeltern oder einem anderen Verwandten, der das Kind unmittelbar betreut, und dem Vormund gewährt, sofern die in Absatz (1) genannten Personen den in Absatz (2) vorgesehenen Urlaub nicht verwenden. 


(5) Der teilweise bezahlte Urlaub für die Betreuung von Kindern, die aus einer Zwillings-, Dreier- oder Mehrlingsschwangerschaft geboren wurden, wird auf schriftlichen Antrag beiden Elternteilen oder anderen in Absatz (4) genannten versicherten Personen gewährt. 

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 124
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