ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2022-08-26, gültig bis vor 2022-09-01

Artikel 124
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Inkraft seit 2022-09-01

Artikel 124
Mutterschaftsurlaub und teilweise bezahlter Erziehungsurlaub

(1) Arbeitnehmerinnen und Auszubildende sowie unterhaltsberechtigte Ehegatten von Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub einschließlich eines vorgeburtlichen Urlaubs von 70 Kalendertagen (bei Schwangerschaften mit drei oder mehr Kindern - 112 Kalendertage) und eines nachgeburtlichen Urlaubs von 56 Kalendertagen (bei komplizierten Geburten oder Geburten von zwei oder mehr Kindern - 70 Kalendertage) und erhalten für diesen Zeitraum eine Vergütung gemäß Artikel 123. Absatz (2).


(2) Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs wird den in Absatz 1 genannten Versicherten auf schriftlichen Antrag ein teilweise bezahlter Elternurlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt, wobei eine Leistung aus dem staatlichen Sozialversicherungshaushalt gezahlt wird. Teilweise bezahlter Urlaub zur Betreuung eines Kindes bis zum Alter von drei Jahren wird auf Wunsch eines der Elternteile, Großeltern oder anderen Verwandten, die das Kind direkt betreuen, sowie des Vormunds gewährt.


(3) Bezahlter Elternurlaub kann von beiden Elternteilen abwechselnd in Teilbeträgen nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit genommen werden, sofern sich die Teilbeträge nicht überschneiden. Dieser Urlaub wird auf das Dienstalter, einschließlich Sonderarbeit, und auf die Versicherungszeiten angerechnet.


(4) Bei einem Antrag auf bezahlten Teilurlaub für die Betreuung eines Kindes in Teilbeträgen wird der Urlaub spätestens 30 Tage nach Einreichung des Antrags für den im Antrag angegebenen Zeitraum gewährt. Dem Antrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes beizufügen.


(5) Bezahlter Teilurlaub für die Betreuung von Kindern, die aus einer Zwillings-, Drillings- oder Mehrlingsschwangerschaft hervorgegangen sind, wird auf schriftlichen Antrag beiden Elternteilen oder anderen Versicherten im Sinne von Absatz (2) gewährt.


(6) Der Arbeitnehmer hat das Recht, aus dem bezahlten Teilurlaub für die Kinderbetreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres vor Ablauf der im Antrag nach Absatz (2) oder (4) genannten Frist zurückzukehren unter Einhaltung einer Frist von 15 Arbeitstagen durch schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber.