ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2016-09-09

Artikel 128
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Inkraft seit 2016-09-09

Artikel 128
Gehalt

(1) Das Gehalt ist jede geldwertige Belohnung oder ein Gewinn, die der Arbeitgeber im Rahmen des individuellen Arbeitsvertrags an den Arbeitnehmer für die geleistete oder zu leistende Arbeit gezahlt hat.


(2) Bei der Festlegung und Zahlung des Gehalts ist keine Diskriminierung Aufgrund von Geschlecht, Alter, Behinderung, sozialer Herkunft, familiärer Situation, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Zugehörigkeit, Rasse oder Nationalität, politischen Optionen oder religiösen Überzeugungen, Mitgliedschaft oder gewerkschaftlicher Tätigkeit zulässig.


(3) Das Gehalt ist vertraulich und garantiert.