ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2016-09-09, gültig bis vor 2022-05-13

Artikel 128
Gehalt

(1) Das Gehalt ist jede geldwertige Belohnung oder ein Gewinn, die der Arbeitgeber im Rahmen des individuellen Arbeitsvertrags an den Arbeitnehmer für die geleistete oder zu leistende Arbeit gezahlt hat.


(2) Bei der Festlegung und Zahlung des Gehalts ist keine Diskriminierung Aufgrund von Geschlecht, Alter, Behinderung, sozialer Herkunft, familiärer Situation, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Zugehörigkeit, Rasse oder Nationalität, politischen Optionen oder religiösen Überzeugungen, Mitgliedschaft oder gewerkschaftlicher Tätigkeit zulässig.


(3) Das Gehalt ist vertraulich und garantiert.

Inkraft seit 2022-05-13

Artikel 128
Gehalt

(1) Lohn ist jeder in Geld bewertete Lohn oder Gewinn, der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund des individuellen Arbeitsvertrags für geleistete oder zu leistende Arbeit gezahlt wird.


(2) Bei der Festsetzung und Auszahlung des Arbeitsentgelts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der sozialen Herkunft, des Familienstandes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Rasse oder der Staatsangehörigkeit, der politischen oder religiösen Überzeugung, der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder der gewerkschaftlichen Betätigung verboten.


(2.1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, männlichen und weiblichen Arbeitnehmern gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu gewähren.


(2.2) Bei der Beurteilung, ob die Arbeitnehmer gleichwertige Arbeit leisten, muss der Arbeitgeber Aspekte der Arbeit des Arbeitnehmers berücksichtigen, darunter:


a) Grad der Verantwortung;


b) Qualifikationsniveau und Erfahrung;


c) Aufwand und Art der Aufgaben;


d) Arbeitsbedingungen.


(2.3) Arbeitgeber mittlerer und großer Unternehmen sind verpflichtet, die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich (spätestens in der ersten Hälfte des auf das Jahr der Geschäftsführung folgenden Jahres), über das geschlechtsspezifische Lohngefälle nach Arbeitnehmerkategorie und Funktion zu informieren.


(2.4) Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern auf leicht zugängliche Weise Informationen über die Kriterien zur Verfügung stellen, die für das im Betrieb angewandte Arbeitsbewertungs- und Klassifizierungssystem zur Festlegung der Gehaltsstufen verwendet werden.


(3) Die Bezahlung ist vertraulich und garantiert.