ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-12-31

Artikel 130
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Inkraft seit 2008-12-31

Artikel 130
Gehaltsstruktur, Bedingungen und Gehaltssysteme

(1) Das Gehalt umfasst das Grundgehalt (Tarifgehalt, Funktionsgehalt), das Zusatzgehalt (Ausgleichszuschläge und -erhöhungen zum Grundgehalt) und andere Anreiz- und Ausgleichszahlungen.


(2) Die Vergütung der Arbeit des Arbeitnehmers hängt von der Nachfrage und dem Angebot an Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt, der Quantität, Qualität und Komplexität der Arbeit, den Arbeitsbedingungen, den beruflichen Qualitäten des Arbeitnehmers, den Ergebnissen seiner Arbeit und/oder den Ergebnissen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Einheit ab. 


(3) Die Arbeit wird pro Zeiteinheit oder in Übereinstimmung sowohl im Tarifsystem als auch in den nichttarifären Lohnsystemen bezahlt.


(4) Entsprechend der spezifischen Tätigkeit und den konkreten wirtschaftlichen Bedingungen gelten die Einheiten des realen Sektors für die Organisation der Löhne, des Tarifsystems und/oder der nichttarifären Lohnsysteme.


(5) Die Wahl des Lohnsystems im Betrieb trifft der Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter.