ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-12-31, gültig bis vor 2022-05-13

Artikel 130
Gehaltsstruktur, Bedingungen und Gehaltssysteme

(1) Das Gehalt umfasst das Grundgehalt (Tarifgehalt, Funktionsgehalt), das Zusatzgehalt (Ausgleichszuschläge und -erhöhungen zum Grundgehalt) und andere Anreiz- und Ausgleichszahlungen.


(2) Die Vergütung der Arbeit des Arbeitnehmers hängt von der Nachfrage und dem Angebot an Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt, der Quantität, Qualität und Komplexität der Arbeit, den Arbeitsbedingungen, den beruflichen Qualitäten des Arbeitnehmers, den Ergebnissen seiner Arbeit und/oder den Ergebnissen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Einheit ab. 


(3) Die Arbeit wird pro Zeiteinheit oder in Übereinstimmung sowohl im Tarifsystem als auch in den nichttarifären Lohnsystemen bezahlt.


(4) Entsprechend der spezifischen Tätigkeit und den konkreten wirtschaftlichen Bedingungen gelten die Einheiten des realen Sektors für die Organisation der Löhne, des Tarifsystems und/oder der nichttarifären Lohnsysteme.


(5) Die Wahl des Lohnsystems im Betrieb trifft der Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter.

Inkraft seit 2022-05-13

Artikel 130
Lohnstruktur, Bedingungen und Lohnsysteme

(1) Das Gehalt umfasst das Grundgehalt (Tarifgehalt, Funktionsgehalt), das Zusatzgehalt (Zuschläge und Erhöhungen des Grundgehalts) und andere Anreiz- und Ausgleichszahlungen.


(2) Die Vergütung der Arbeit des Arbeitnehmers hängt von der Nachfrage und dem Angebot an Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt, der Quantität, der Qualität und der Komplexität der Arbeit, den Arbeitsbedingungen, den fachlichen Qualitäten des Arbeitnehmers, dem Einsatz und der Verantwortung des Arbeitnehmers, der Art und den Ergebnissen der Arbeit des Arbeitnehmers und/oder den Ergebnissen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs ab.


(3) Die Arbeit wird sowohl im tariflichen als auch im außertariflichen Lohnsystem nach Zeiteinheiten oder nach Vereinbarung vergütet.


(4) Je nach der spezifischen Tätigkeit und den konkreten wirtschaftlichen Bedingungen wenden die Betriebe des realen Sektors das Tarifsystem und/oder die außertariflichen Lohnsysteme für die Organisation der Löhne an.


(5) Die Wahl des Lohnsystems im Betrieb wird vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter getroffen.


(6) Der Arbeitgeber hat unabhängig vom angewandten Entgeltsystem ein betriebliches Arbeitsbewertungs- und Einstufungssystem zur Festlegung der Entgeltstufen zu verwenden.