ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-12-31

Artikel 165
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Inkraft seit 2008-12-31

Artikel 165
Durchschnittsgehalt

(1) Das Durchschnittsgehalt umfasst alle Lohnansprüche, aus denen nach den geltenden Rechtsvorschriften obligatorische staatliche Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden, mit Ausnahme von Einmalzahlungen.


(2) Das Durchschnittsgehalt wird den Arbeitnehmern in den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen durch Kollektiv- und/oder Einzelarbeitsverträge garantiert.


(3) Die Methode zur Berechnung des Durchschnittsgehalts des Arbeitnehmers ist einzigartig und wird von der Regierung festgelegt.