ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2004-08-13

Artikel 299
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Inkraft seit 2004-08-13

Artikel 299
Verlängerter Jahresurlaub

(1) Die Lehrkräfte der Bildungseinrichtungen erhalten am Ende des Schuljahres jährlich einen bezahlten Ruheurlaub mit der Dauer von:


a) 62 Kalendertage - für Lehrer von Hochschuleinrichtungen, von Hochschulen, Gymnasien, Turnhallen und allgemeinbildenden Schulen aller Art;


b) 42 Kalendertage - für Lehrer aus Vorschuleinrichtungen aller Art;


c) 28 Kalendertage - für Lehrer aus außerschulischen Einrichtungen und Sportschulen für Kinder.


(2) Den wissenschaftlichen Mitarbeitern der Bildungseinrichtungen aller Stufen wird ein jährlicher bezahlter Ruheurlaub mit einer Dauer von 62 Kalendertagen gewährt.


(3) Das wissenschaftliche Personal der Organisationen auf dem Wissenschafts- und Innovationsgebiet erhält unabhängig von der Art des Eigentums und der Rechtsform der Organisation jährlich einen bezahlten Ruheurlaub mit der Dauer von:


a) 42 Kalendertage - für wissenschaftliches Personal mit einem wissenschaftlichen Grad eines habilitierten Arztes;


b) 36 Kalendertage - für wissenschaftliches Personal mit einem Doktorgrad;


c) 30 Kalendertage - für wissenschaftliches Personal ohne wissenschaftlichen Abschluss.


(4) Die Hilfslehrer und das Verwaltungspersonal aus dem Bildungsbereich sowie aus den Wissenschafts- und Innovationsbereich erhalten einen bezahlten Jahresurlaub mit einer Dauer von 28 Kalendertagen.