ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2004-08-13, gültig bis vor 2021-05-09

Artikel 299
Verlängerter Jahresurlaub

(1) Die Lehrkräfte der Bildungseinrichtungen erhalten am Ende des Schuljahres jährlich einen bezahlten Ruheurlaub mit der Dauer von:


a) 62 Kalendertage - für Lehrer von Hochschuleinrichtungen, von Hochschulen, Gymnasien, Turnhallen und allgemeinbildenden Schulen aller Art;


b) 42 Kalendertage - für Lehrer aus Vorschuleinrichtungen aller Art;


c) 28 Kalendertage - für Lehrer aus außerschulischen Einrichtungen und Sportschulen für Kinder.


(2) Den wissenschaftlichen Mitarbeitern der Bildungseinrichtungen aller Stufen wird ein jährlicher bezahlter Ruheurlaub mit einer Dauer von 62 Kalendertagen gewährt.


(3) Das wissenschaftliche Personal der Organisationen auf dem Wissenschafts- und Innovationsgebiet erhält unabhängig von der Art des Eigentums und der Rechtsform der Organisation jährlich einen bezahlten Ruheurlaub mit der Dauer von:


a) 42 Kalendertage - für wissenschaftliches Personal mit einem wissenschaftlichen Grad eines habilitierten Arztes;


b) 36 Kalendertage - für wissenschaftliches Personal mit einem Doktorgrad;


c) 30 Kalendertage - für wissenschaftliches Personal ohne wissenschaftlichen Abschluss.


(4) Die Hilfslehrer und das Verwaltungspersonal aus dem Bildungsbereich sowie aus den Wissenschafts- und Innovationsbereich erhalten einen bezahlten Jahresurlaub mit einer Dauer von 28 Kalendertagen. 

Inkraft seit 2021-05-09

Artikel 299
Verlängerter Jahresurlaub

(1) Das Lehrpersonal von Bildungseinrichtungen hat am Ende des Schuljahres Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für einen Zeitraum von:


a) 62 Kalendertage - für Lehrkräfte an Hochschulen, Colleges, Gymnasien, Turnhallen und allgemeinbildenden Schulen aller Art;


b) 42 Kalendertage - für Lehrkräfte in Vorschuleinrichtungen aller Art;


c) 28 Kalendertage - für Lehrer in außerschulischen Einrichtungen und Kindersportschulen.


(2) Dem wissenschaftlichen Personal in Bildungseinrichtungen aller Stufen wird ein bezahlter Jahresurlaub von 62 Kalendertagen gewährt.


(3) Wissenschaftlichen Führungskräften in Wissenschafts- und Innovationsorganisationen wird unabhängig von der Art der Trägerschaft und der Rechtsform der Organisation ein jährlicher bezahlter Erholungsurlaub gewährt:


a) 42 Kalendertage - für wissenschaftliches Personal mit Doktortitel;


b) 36 Kalendertage - für promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter;


c) 30 Kalendertage - für Wissenschaftler ohne wissenschaftlichen Abschluss.


(4) Lehr- und Verwaltungshilfskräfte in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Innovation haben Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 28 Kalendertagen.


(5) Lehrkräfte von Bildungseinrichtungen, die auf der Grundlage eines befristeten Einzelarbeitsvertrags gemäß Artikel 55 für einen Zeitraum von mindestens einem akademischen Jahr beschäftigt sind, haben Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von der in Absatz (1) vorgesehenen Dauer des vorliegenden Artikels