ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-25, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 9
???

???

Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 9
Die Grundrechte und Pflichten des Mitarbeiters

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf:


a) Abschluss, Änderung, Aussetzung und Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags in der in diesem Gesetz festgelegten Weise;


b) Arbeit gemäß den Bestimmungen des individuellen Arbeitsvertrags;


c) einen Arbeitsplatz unter den in den staatlichen Normen festgelegten Bedingungen für Organisation, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Gesamtarbeitsverträge und Tarifverträge;


d) rechtzeitig und in voller Zahlung des Gehalts entsprechend seiner Qualifikation mit der Komplexität, Quantität und Qualität der ausgeführten Arbeit;


e) Ruhezeit, gewährleistet durch die Festlegung der normalen Arbeitszeit, durch Verkürzung der Arbeitszeit für bestimmte Berufe und Kategorien von Arbeitnehmern, Gewährung von Ruhetagen und arbeitsfreien Urlaub, bezahlten Jahresurlaub;


f) vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über die Tätigkeitsbedingungen vor der Beschäftigung oder dem Übergang in eine andere Position;


f.1) Unterrichtung und Anhörung über die wirtschaftliche Lage des Betriebes, den Arbeitsschutz und andere mit der Betriebsführung zusammenhängende Fragen nach Maßgabe dieses Gesetzes;


g) Ansprache bei den Arbeitgeber, die Patronaten, die Gewerkschaften, die zentralen und lokalen öffentlichen Verwaltungen, die Organe der Arbeitsgerichtsbarkeit;


h) Berufsausbildung, Recycling und Ausbildung gemäß diesem Gesetz und anderen Rechtsakten;


i) freie Vereinigung in Gewerkschaften, einschließlich der Bildung von Gewerkschaftsorganisationen und ihres Beitritts zur Verteidigung ihrer Arbeitnehmerrechte, Freiheiten und legitimen Interessen;


j) Beteiligung an der Leitung des Betriebs gemäß diesem Gesetz und dem Tarifvertrag;


k) auf Tarifverhandlungen und den Abschluss von Tarifverträgen und Kollektivvereinbarungen durch seine Vertreter, auf Informationen über die Ausführung dieser Verträge und Vereinbarungen;


l) die Verteidigung seiner Arbeitsrechte, Freiheiten und berechtigten Interessen durch nicht gesetzlich verbotene Methoden;


m) die Beilegung von Einzelarbeitsstreitigkeiten und kollektiven Arbeitsstreitigkeiten, einschließlich des Streikrechts, in der in diesem Gesetz und anderen Rechtsakten festgelegten Weise;


n) die Entschädigung für materielle und moralische Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Beschäftigungsverpflichtungen in der in diesem Gesetz und anderen Rechtsakten festgelegten Weise entstanden sind;


o) die obligatorische Sozial- und Krankenversicherung in der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Weise.


(1.1) Mitarbeiter dürfen nicht auf ihre Rechte nach diesem Gesetz verzichten. Jede Vereinbarung, die darauf abzielt, auf die Arbeitsrechte des Arbeitnehmers zu verzichten oder sie einzuschränken, ist null und nichtig.


(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,


a) gewissenhaft die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Beschäftigungsverpflichtungen zu erfüllen;


b) die festgelegten Beschäftigungsregeln einzuhalten;


c) die Anforderungen der internen Vorschriften des Betriebs zu erfüllen und jederzeit die vom Arbeitgeber erteilte nominale Erlaubnis für den Zugang zum Arbeitsplatz mit sich zu führen;


d) die Arbeitsdisziplin einzuhalten;


d.1) sich gegenüber anderen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber nichtdiskriminierend zu verhalten;


d.2) das Recht anderer Arbeitnehmer auf Würde am Arbeitsplatz zu achten;


e) die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu erfüllen;


f) eine Haltung der Privaten gegenüber dem Vermögen des Arbeitgebers und anderer Arbeitnehmer zu zeigen;


g) unverzüglich den Arbeitgeber oder den unmittelbaren Verwalter über jede Situation zu unterrichten, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Person oder die Integrität des Vermögens des Arbeitgebers darstellt;


g.1) unverzüglich den Arbeitgeber oder den unmittelbaren Triebnehmer über die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Arbeit zu informieren und innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Wiederaufnahme der Arbeit Unterlagen vorzulegen, die die Abwesenheit rechtfertigen;


h) die obligatorischen staatlichen Sozialversicherungsbeiträge und die obligatorischen Krankenversicherungsprämien in der festgelegten Weise zu entrichten;


i) andere Verpflichtungen zu erfühlen, die in den geltenden Rechtsvorschriften, dem Tarifvertrag und den Übereinkommen festgelegt sind.