VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
96(1) Die Regierung sorgt für die Durchführung der Innen- und Außenpolitik des Staates und übt die allgemeine Führung der öffentlichen Verwaltung aus.
(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse wird die Regierung durch ihr vom Parlament akzeptiertes Tätigkeitsprogramm geregelt.