VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
(1) Der Oberste Rat der Staatsanwälte ist der Garant für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Staatsanwälte.
(2) Der Oberste Rat der Staatsanwälte setzt sich, nach den Bedingungen des Gesetzes, aus Staatsanwälten aller Ebenen und Vertretern anderer Behörden, öffentlicher Einrichtungen oder der Zivilgesellschaft zusammen. Die Staatsanwälte im Obersten Rat der Staatsanwälte sind ein wichtiger Teil.
(3) Der Oberste Rat der Staatsanwälte sorgt für die Ernennung, Versetzung, Beförderung ins Amt und die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen auf Staatsanwälte.
(4) Die Organisation und Arbeitsweise des Obersten Rates der Staatsanwälte wird festgelegt durch Gesetz.