VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
(1) In Ausübung seiner Pflichten erlässt der Präsident der Republik Moldau Dekrete, die für die Vollstreckung im gesamten Staat obligatorisch sind. Die Dekrete werden im Amtsblatt der Republik Moldau veröffentlicht.
(2) Dekrete, die der Präsident in Ausübung seiner Aufgaben gemäß den Artikeln 86.2, 87.2, .3 und .4 wird vom Premierminister gegengezeichnet.