VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
(1) Der Staat garantiert jedem Menschen das Recht auf Leben sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Niemand darf gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werden.
(3) Die Todesstrafe kann ausnahmsweise bis zu Ihrer vollständigen Aufhebung nach dem Gesetz nur auf der Grundlage einer gerichtsstrafe angewendet werden.
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