VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2001-08-02

Artikel 24
Das Recht auf Leben und körperliche und geistige Integrität

(1) Der Staat garantiert jedem Menschen das Recht auf Leben sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit.


(2) Niemand darf gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werden.


(3) Die Todesstrafe kann ausnahmsweise bis zu Ihrer vollständigen Aufhebung nach dem Gesetz nur auf der Grundlage einer gerichtsstrafe angewendet werden.

Inkraft seit 2001-08-02

Artikel 24
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