VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 2001-08-02, gültig bis vor 2006-07-14

Artikel 24
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Inkraft seit 2006-07-14

Artikel 24
Das Recht auf Leben und körperliche und geistige Unversehrtheit

(1) Der Staat garantiert jedem Menschen das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit.


(2) Niemand darf Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden.


(3) Die Todesstrafe wird abgeschafft. Niemand kann zu einer solchen Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.