VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2000-07-28

Artikel 89
Suspendierung aus dem Amt

(1) Bei schweren verstößen Schweren Handlungen kann der Präsident der Republik Moldau vom Parlament mit der Stimme von zwei Dritteln der Abgeordneten vom Amt suspendiert werden.


(2) Der Vorschlag zur Aussetzung des Amtes kann von mindestens einem Drittel der Abgeordneten auf den Weg gebracht und dem Präsidenten der Republik Moldau unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Der Präsident kann dem Parlament die ihm zugestellten Tatsachen erläutern.


(3) Wenn wird es der Vorschlag zur Aussetzung des Amtes angenommen, so findet innerhalb von 30 Tagen ein Referendum über die Entlassung des Präsidenten statt.

Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 89
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