VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 2000-07-28, gültig bis vor 2016-03-18

Artikel 89
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Inkraft seit 2016-03-18

Artikel 89
Die Aussetzung des Amtes

(1) Bei schweren Handlungen, die gegen die Bestimmungen der Verfassung verstoßen, kann der Präsident der Republik Moldau vom Parlament mit der Stimme von zwei Dritteln der Abgeordneten vom Amt suspendiert werden.


(2) Der Vorschlag zur Aussetzung des Amtes kann von mindestens einem Drittel der Abgeordneten eingeleitet werden und wird dem Präsidenten der Republik Moldau unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Der Präsident kann dem Parlament eine Erklärung zu den Tatsachen geben, für die er verantwortlich ist.


(3) Wenn wird der Vorschlag zur Aussetzung des Amtes angenommen, so findet innerhalb von 30 Tagen ein Referendum zur Entlassung des Präsidenten statt.