VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 140
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts

(1) Die Gesetze und sonstigen normativen Handlungen oder Teile davon werden annulliert ab dem Zeitpunkt der Annahme der entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichts.


(2) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind endgültig und können nicht angefochten werden.