VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
(1) Die Gesetze und sonstigen normativen Handlungen oder Teile davon werden annulliert ab dem Zeitpunkt der Annahme der entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichts.
(2) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind endgültig und können nicht angefochten werden.