ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
TITEL V
LOHN - UND ARBEITSREGULIERUNG
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art.

  128 Gehalt

(1) Lohn ist jeder in Geld bewertete Lohn oder Gewinn, der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund des individuellen Arbeitsvertrags für geleistete oder zu leistende Arbeit gezahlt wird.

(2) Bei der Festsetzung und Auszahlung des Arbeitsentgelts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der sozialen Herkunft, des Familienstandes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Rasse oder der Staatsangehörigkeit, der politischen oder religiösen Überzeugung, der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder der gewerkschaftlichen Betätigung verboten.

(2.1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, männlichen und weiblichen Arbeitnehmern gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu gewähren.

(2.2) Bei der Beurteilung, ob die Arbeitnehmer gleichwertige Arbeit leisten, muss der Arbeitgeber Aspekte der Arbeit des Arbeitnehmers berücksichtigen, darunter:

a) Grad der Verantwortung;

b) Qualifikationsniveau und Erfahrung;

c) Aufwand und Art der Aufgaben;

d) Arbeitsbedingungen.

(2.3) Arbeitgeber mittlerer und großer Unternehmen sind verpflichtet, die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich (spätestens in der ersten Hälfte des auf das Jahr der Geschäftsführung folgenden Jahres), über das geschlechtsspezifische Lohngefälle nach Arbeitnehmerkategorie und Funktion zu informieren.

(2.4) Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern auf leicht zugängliche Weise Informationen über die Kriterien zur Verfügung stellen, die für das im Betrieb angewandte Arbeitsbewertungs- und Klassifizierungssystem zur Festlegung der Gehaltsstufen verwendet werden.

(3) Die Bezahlung ist vertraulich und garantiert.

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Art.

  129 ???

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Art.

  130 Lohnstruktur, Bedingungen und Lohnsysteme

(1) Das Gehalt umfasst das Grundgehalt (Tarifgehalt, Funktionsgehalt), das Zusatzgehalt (Zuschläge und Erhöhungen des Grundgehalts) und andere Anreiz- und Ausgleichszahlungen.

(2) Die Vergütung der Arbeit des Arbeitnehmers hängt von der Nachfrage und dem Angebot an Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt, der Quantität, der Qualität und der Komplexität der Arbeit, den Arbeitsbedingungen, den fachlichen Qualitäten des Arbeitnehmers, dem Einsatz und der Verantwortung des Arbeitnehmers, der Art und den Ergebnissen der Arbeit des Arbeitnehmers und/oder den Ergebnissen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs ab.

(3) Die Arbeit wird sowohl im tariflichen als auch im außertariflichen Lohnsystem nach Zeiteinheiten oder nach Vereinbarung vergütet.

(4) Je nach der spezifischen Tätigkeit und den konkreten wirtschaftlichen Bedingungen wenden die Betriebe des realen Sektors das Tarifsystem und/oder die außertariflichen Lohnsysteme für die Organisation der Löhne an.

(5) Die Wahl des Lohnsystems im Betrieb wird vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter getroffen.

(6) Der Arbeitgeber hat unabhängig vom angewandten Entgeltsystem ein betriebliches Arbeitsbewertungs- und Einstufungssystem zur Festlegung der Entgeltstufen zu verwenden.

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