VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
124 Die Staatsanwaltschaft(1) Die Staatsanwaltschaft ist eine autonome öffentliche Einrichtung innerhalb der Justizbehörde, die durch Strafverfahren und andere gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Wahrnehmung der Justiz, zur Verteidigung der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der Person, der Gesellschaft und des Staates beiträgt.
(2) Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft werden von den Staatsanwälten ausgeübt.
(3) Die Befugnisse, die Organisation und die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft werden gesetzlich festgelegt.
Art.
125 Der Staatsanwalt(1) Der Generalstaatsanwalt wird vom Präsidenten der Republik Moldau auf Vorschlag des Obersten Rates der Staatsanwälte für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt, die nicht verlängerbar ist.
(2) Der Generalstaatsanwalt wird aus seinem Amte entlassen nach dem Gesetz vom Präsidenten der Republik Moldau auf Vorschlag des Obersten Rates der Staatsanwälte aus objektiven Gründen und in einem transparenten Verfahren.
(3) Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Entlassung von Staatsanwälten niedrigerer Rangfolge erfolgt durch den Generalstaatsanwalt auf Vorschlag des Obersten Rates der Staatsanwälte.
Art.
125 .1 Der Oberster Rat der Staatsanwälte(1) Der Oberste Rat der Staatsanwälte ist der Garant für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Staatsanwälte.
(2) Der Oberste Rat der Staatsanwälte setzt sich, nach den Bedingungen des Gesetzes, aus Staatsanwälten aller Ebenen und Vertretern anderer Behörden, öffentlicher Einrichtungen oder der Zivilgesellschaft zusammen. Die Staatsanwälte im Obersten Rat der Staatsanwälte sind ein wichtiger Teil.
(3) Der Oberste Rat der Staatsanwälte sorgt für die Ernennung, Versetzung, Beförderung ins Amt und die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen auf Staatsanwälte.
(4) Die Organisation und Arbeitsweise des Obersten Rates der Staatsanwälte wird festgelegt durch Gesetz.