ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
247???
Art.
247(1) Arbeitsverweigerung oder Gehaltsminderung aus Gründen der Schwangerschaft oder des Bestehens von Kindern bis zu 4 Jahren ist verboten. Die Verweigerung der Beschäftigung einer schwangeren Frau oder einer Person mit einem Kind bis zu 4 Jahren aus anderen Gründen muss gerechtfertigt sein, wobei der Arbeitgeber die betroffene Person innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Datum der Registrierung bei der Feststellung des Antrags auf Beschäftigung schriftlich informiert. Die Ablehnung der Beschäftigung kann vor Gericht angefochten werden.